18.10.2024
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Dokument-Nr. 13123

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Urteil03.02.2012Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 11083/11.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 3117Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3117
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.02.2012

Vermutung einer Täuschung für Aberkennung der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht ausreichendGutes Prüfungs­er­gebnis kann auch auf herausragende Einzelleistung zurückzuführen sein

Das Justiz­prü­fungsamt kann eine juristische Staatsprüfung nicht allein deshalb nachträglich aberkennen, weil eine gewisse Wahrschein­lichkeit für eine Täuschungs­handlung in der mündlichen Prüfung besteht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Nachdem die Klägerin des zugrunde liegenden Falls im schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens einen knapp ausreichenden Noten­durch­schnitt erzielt hatte, legte sie die mündliche Prüfung im Wahlfach Steuerrecht ab. Die Prüfungs­kom­mission wertete ihren Aktenvortrag mit 16 Punkten („sehr gut“). Derselbe Aktenvortrag war Prüfungs­ge­genstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage, in welcher der Lebensgefährte der Klägerin Prüfer war. Er hatte den Aktenvortrag schon vor dem Prüfungstag erhalten. In der Folgezeit wurde an das Prüfungsamt die Mutmaßung herangetragen, der Klägerin könnte der Aktenvortrag bekannt gewesen sein. Daraufhin hob das Landes­prü­fungsamt die mündliche Prüfung insgesamt auf und ordnete deren Wiederholung an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Prüfungs­leistung weist keine markanten Überein­stim­mungen mit Lösungsmuster auf

Die Annahme des Justiz­prü­fung­samtes, die Klägerin habe vor der mündlichen Prüfung durch ihren Lebensgefährten Kenntnis von dem Aktenvortrag und seiner Lösung erhalten, könne nicht nachgewiesen werden. Der Lebensgefährte habe als Zeuge glaubhaft angegeben, er habe der Klägerin das Aktenstück nicht zugänglich gemacht, sondern in seinem Büro verschlossen aufbewahrt. Es bestünden auch keine markanten Überein­stim­mungen der Prüfungs­leistung mit dem Lösungsmuster, welche sich nach dem so genannten Beweis des ersten Anscheins typischerweise nur durch eine Täuschungs­handlung erklären ließen. Zwar spreche das von den im Allgemeinen schwachen Prüfungs­leis­tungen der Klägerin abweichende sehr gute Ergebnis des Aktenvortrages für eine Täuschung. Jedoch könne nicht mit der für eine Aberkennung der Prüfung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gehaltenen Vortrag um eine herausragende Einzelleistung gehandelt habe. So sei bereits die Wahlstation der Klägerin im Steuerrecht mit „sehr gut“ bewertet worden. Außerdem habe der Aktenvortrag Probleme umfasst, die in den bei der Prüfungs­vor­be­reitung benutzten Lehrbüchern behandelt worden seien. Schließlich habe die Klägerin im Vorfeld der Prüfung mit ihrem Lebensgefährten regelmäßig das Halten von Aktenvorträgen geübt, was zu mehr Sicherheit in rechtlichen Fragestellungen und in der Vortragstechnik beigetragen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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