21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.12.2005

"Gekaufte Hausarbeit" im juristischen Staatsexamen ist ein Täuschungs­versuchHilfe durch akademischen Ghostwriter

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage einer Prüfungs­kan­didatin abgewiesen, die für ihre Hausarbeit im ersten juristischen Staatsexamen die Hilfe eines "akademischen Ghostwriters" in Anspruch genommen hat. Die Klägerin wollte mit der Klage erreichen, dass sie zumindest noch eine Wieder­ho­lungs­prüfung ablegen kann.

Die Klägerin hatte nach juristischem Studium an der Universität Köln die in der Prüfungsarbeit zu lösende Aufga­ben­stellung im Juli 2003 an ein auf derartige "Hilfestellungen" spezialisiertes Unternehmen übersandt. Dieses lieferte einige Tage vor dem Abgabetermin gegen Zahlung von 2.000 Euro ein 23-seitiges "Gutachten", das die Klägerin für ihre Hausarbeit verwendete. Trotz dieser Hilfe bestand die Klägerin die Prüfung nicht; sämtliche Klausuren und auch die Hausarbeit wurden mit mangelhaft oder ungenügend bewertet. Wenig später erhielt das Justiz­prü­fungsamt Hinweise auf das regelwidrige Verhalten der Klägerin. Es entschied, dass der Klägerin wegen Täuschungs­ver­suches der ihr an sich zustehende Wieder­ho­lungs­versuch aberkannt wird. Die Klägerin hat das Examen damit endgültig nicht bestanden.

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung. Auch die Richter sahen in dem Verhalten der Klägerin einen schwerwiegenden Täuschungs­versuch. Die Aberkennung des Wieder­ho­lungs­ver­suches sei trotz der gravierenden Folgen für die Klägerin vertretbar. Denn diese habe sich planvoll und zielgerichtet einen erheblichen Vorteil gegenüber den Mitkandidaten verschafft. Zugleich habe sie ein Unternehmen in Anspruch genommen, dessen Geschäfts­ge­genstand darauf gerichtet sei, die Durchführung eines fairen Prüfungs­ver­fahrens systematisch zu unterlaufen. Dass das Prüfungsamt mit der Sanktion auch einen Abschre­ckungs­effekt für andere Prüflinge verfolge, sei nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, VG Köln

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