18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss07.08.2013

Abberufung eines NPD-Mitglieds aus Kreis­rechts­aus­schuss aufgrund Amtspflicht­ver­letzung zulässigMaßgeblich für Abberufung war sein Verhalten nach der Wahl im Jahr 2009

Der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz durfte einen Beisitzer, der Mitglied der NPD ist, aus dem Kreis­rechts­aus­schuss abberufen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wurde im Jahr 2009 für die NPD in den Kreistag des Landkreises Südwestpfalz und dort als Beisitzer in den Kreisrechtsausschuss des Landkreises gewählt. Der Kreis­rechts­aus­schuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, ist zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide der Kreisverwaltung und der kreis­an­ge­hörigen Gemeinden. Im Juni 2012 beschloss der Kreistag des Beklagten, den Kläger als Beisitzer aus dem Kreis­rechts­aus­schuss abzuberufen, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der eigentliche Grund für seine Abberufung sei allein seine Mitgliedschaft in der NPD gewesen. Die NPD sei aber keine verbotene Partei. Seine Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Zweifel an gewissenhafter und gerechter Ausübung des Amtes des Beisitzers

Der Kläger sei aus dem Kreis­rechts­aus­schuss abzuberufen gewesen, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Die Beisitzer eines Kreis­rechts­aus­schusses seien verpflichtet, ihr Verhalten - auch außerhalb der Ausschuss­sit­zungen - so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsausschuss als unabhängiges Kontrollorgan über die Verwaltung nicht beeinträchtigt werde. Außerdem müsse sich der Landkreis als Träger des Rechts­aus­schusses darauf verlassen können, dass die Beisitzer ihr Amt - wie gesetzlich vorgeschrieben - gewissenhaft und gerecht ausübten. Gegen die entsprechenden Pflichten habe der Kläger gröblich verstoßen. Maßgeblich für seine Abberufung sei sein Verhalten nach der Wahl im Jahr 2009 gewesen, nicht seine Mitgliedschaft in der NPD. So sei er unter anderem bei Kundgebungen und Demonstrationen mit Spruchbändern wie "gelenkte Presse, Klüngel, Schauprozesse, Willkommen in der Bananenrepublik" aufgetreten. In der "Pfalz-Stimme", deren Herausgeber er sei, werde die Bundesrepublik Deutschland öffentlich als "BRD-Regime" und "Besatzer-Regime" verunglimpft. Damit habe er die von einem Beisitzer in einem Kreis­rechts­aus­schuss in der politischen Ausein­an­der­setzung zu beachtende Mäßigungs­pflicht verletzt und dadurch die von ihm in dieser Funktion zu erwartende Loyalität gegenüber dem Staat, dessen Teil auch der Landkreis sei, vermissen lassen. Darüber hinaus habe er in der "Pfalz-Stimme" einen Artikel veröffentlicht mit dem Titel "NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm". Allein mit der Überschrift werde der Eindruck erweckt, Ziel der NPD sei es, die Arbeit der Kreisverwaltung zu blockieren. Hierzu stehe die Tätigkeit eines Beisitzers im Kreis­rechts­aus­schuss in offenem Widerspruch, da der Ausschuss gerade der ordnungsmäßigen Verwal­tung­s­tä­tigkeit des Landkreises diene. Durch sein Verhalten habe er das Ansehen des Kreis­rechts­aus­schusses als unabhängiges Kontrollorgan und die Akzeptanz seiner Entscheidungen in der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt. Der Landkreis könne sich wegen seines grob illoyalen und provokanten Verhaltens auch nicht darauf verlassen, dass er das Amt des Beisitzers im Kreis­rechts­aus­schuss gewissenhaft und gerecht ausübe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16477

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI