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22.09.2026 

Dokument-Nr. 36239

Sie sehen eine Wasserflasche, aus der Wasser in ein Glas gefüllt wird.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.09.2026

Weiter Wasserentnahme durch Sprudelbetriebe im Nationalpark Hunsrück-Hochwald

Zwei Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Eilrechts­schutz­ver­fahren.

Die Antrag­stel­le­rinnen betreiben im Bereich des Nationalparks Hunsrück-Hochwald mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahr 2019 war ihnen befristet bis zum 31. März 2024 zunächst die Entnahme von Grundwasser aus jeweils drei Brunnen gestattet worden. Im September 2023 beantragten sie die Verlängerung ihrer jeweiligen Erlaubnis. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung war die vorübergehende Fortsetzung der Grund­was­se­rentnahme bis zur Entscheidung über ihre Anträge erlaubt. Im April 2026 lehnte der Antragsgegner, das Land Rheinland-Pfalz (hier: die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord), die beiden Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme ab und ordnete die Einstellung der Wasserentnahme an, ohne zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Hiergegen erhoben die Antrag­stel­le­rinnen Widerspruch und stellten jeweils einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, denen das Verwal­tungs­gericht Koblenz (Beschluss v. 01.07.2026 - 4 L 586/26.KO und 4 L 587/26.KO -) stattgab.

Es stellte fest, dass die gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche der Antrag­stel­le­rinnen aufschiebende Wirkung hätten. Die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme habe einen eigenen Regelungsgehalt. Da der Antragsgegner für die Einstellung der Wasserentnahme nicht den Sofortvollzug angeordnet habe, komme den Widersprüchen aufschiebende Wirkung zu. Es komme deshalb nicht darauf an, ob durch die Ablehnung der Erlaub­ni­s­er­teilung die gesetzliche Fiktionswirkung zur Fortsetzung der Wasserentnahme entfallen sei. Unabhängig davon überwiege bei einer Inter­es­se­n­ab­wägung das Interesse der Antrag­stel­le­rinnen daran, die Wasserentnahme vorläufig weiter fortführen zu können angesichts der damit verbundenen erheblichen und teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaft­lichen Konsequenzen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragsgegners zurück.

Das Verwal­tungs­gericht habe zutreffend die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antrag­stel­le­rinnen gegen die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme in der wasser­recht­lichen Verfügung des Antragsgegners festgestellt. Denn die erhobenen Widersprüche entfalteten nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die mangels Anordnung des Sofortvollzugs nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfalle. Auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts komme es für die Feststellung dieses Suspen­si­v­effekts nicht an. Für eine Inter­es­se­n­ab­wägung sei vorliegend ebenfalls kein Raum. Soweit das Verwal­tungs­gericht auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die in der wasser­recht­lichen Verfügung des Antragsgegners ausgesprochene Ablehnung der Erteilung der beantragten Erlaubnis festgestellt habe, sei unabhängig davon, ob diese Ablehnung einen vollstreckbaren Inhalt habe und ob die Widersprüche die Fortgel­tungs­fiktion verlängerten, der Antragsgegner hierdurch nicht zusätzlich beschwert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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