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14.07.2026 

Dokument-Nr. 36103

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Beschluss01.07.2026Verwaltungsgericht Koblenz4 L 586/26.KO und 4 L 587/26.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.07.2026

Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den Eilanträgen zweier Sprudelbetriebe gegen die Anordnung der Einstellung der Entnahme von Grundwasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald stattgegeben.

Die Antrag­stel­le­rinnen betreiben im Bereich des Nationalparks Hunsrück-Hochwald mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahr 2019 war ihnen befristet bis zum 31. März 2024 zunächst die Entnahme von Grundwasser aus jeweils drei Bohrungen gestattet worden. Im September 2023 beantragten die Antrag­stel­le­rinnen die Verlängerung ihrer jeweiligen Erlaubnis. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung war die vorübergehende Fortsetzung der Grund­was­se­rentnahme bis zur Entscheidung über ihre Anträge erlaubt.

Behörde lehnte Anträge auf Erlaubnis zur Wasserentnahme ab

Im April 2026 lehnte der Antragsgegner die beiden Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme ab und ordnete die Einstellung der Wasserentnahme an. Die bisherige Fiktionswirkung gelte nicht mehr fort. Zur Begründung führte er aus, die Antrag­stel­le­rinnen seien ihren Mitwir­kungs­pflichten nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als auch die Stellung eines nach dem Staatsvertrag zum Naturpark erforderlichen Befrei­ungs­antrags abgelehnt.

Verwal­tungs­gericht gibt den Eilanträgen statt

Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten Erfolg. Die Kammer stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme einen eigenen Regelungsgehalt habe. Der Antragsgegner habe für die Einstellung der Wasserentnahme nicht den Sofortvollzug angeordnet; die Widersprüche der Antrag­stel­le­rinnen hätten daher aufschiebende Wirkung. Es komme deshalb nicht darauf an, ob durch die Ablehnung der Erlaub­ni­s­er­teilung die gesetzliche Fiktionswirkung zur Fortsetzung der Wasserentnahme entfallen sei. Beteiligten, zu deren Gunsten die Fiktionswirkung eingetreten sei, müsse die Möglichkeit eröffnet sein, ihre Rechte effektiv zu wahren, so die Koblenzer Richter.

Erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen

Die Eilanträge hätten mit dem auf die Möglichkeit zur weiteren Wasserentnahme gerichteten Begehren zudem auch dann Erfolg, wenn man infolge des Wegfalls der Fortgel­tungs­fiktion ein von Gesetzes wegen eintretendes Verbot der Wasserentnahme annehmen würde. Denn derzeit überwiege das Interesse der Antrag­stel­le­rinnen daran, die Wasserentnahme vorläufig weiter fortführen zu können. Die Einstellung der Wasserentnahme gehe für sie mit erheblichen und teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaft­lichen Konsequenzen einher. Demgegenüber seien bisher keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortführung der Wasserentnahme nachteilige Auswirkungen auf die fraglichen Oberflä­chen­ge­wässer habe. Im Gegenteil deuteten von den Antrag­stel­le­rinnen vorgelegte jüngere fachtechnische Stellungnahmen darauf hin, dass ein derartiger Kausa­l­zu­sam­menhang nicht bestehe.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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