Dokument-Nr. 16439
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.06.2013
Erweiterung einer Eisdiele in reinem Wohngebiet unzulässigEisdiele fällt nach Art der baulichen Nutzung deutlich aus Rahmen der Bebauung
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Mayen-Koblenz hat zu Recht die Baugenehmigung zur Erweiterung einer Eisdiele in der Ortsgemeinde Kruft aufgehoben, weil die Genehmigung rechtswidrig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt in Kruft eine Eisdiele, die der beklagte Landkreis bereits im Jahr 1987 genehmigt hatte. Im April 2011 erteilte er ihr die Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Verkaufsraums um eine zweite Verkaufstheke und zur Nutzung eines Vorraums als weiteren Verkaufsraum. Auf den Widerspruch eines Nachbarn hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diese Genehmigung auf. Daraufhin erhob die Betreiberin der Eisdiele Klage gegen den Widerspruchsbescheid, der das Verwaltungsgericht stattgab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen auf die Berufung des beigeladenen Nachbarn ab.
In reinem Wohngebiet sind Eisdielen generell nicht zulässig
Die Erweiterung der Eisdiele verstoße gegen den Nachbaranspruch auf Wahrung des Gebietscharakters. Der Eigentümer eines Grundstücks in einem Baugebiet habe das Recht, Vorhaben abzuwehren, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung entspreche die nähere Umgebung der Eisdiele einem reinen Wohngebiet. Die bereits vorhandene Eisdiele falle nach der Art der baulichen Nutzung deutlich aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung und sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Fremdkörper bei der Beurteilung der Gebietsart außen vor zu lassen. Weil in einem reinen Wohngebiet Eisdielen generell nicht zulässig seien, komme eine Erweiterung des vorhandenen Betriebs nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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