21.11.2024
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Dokument-Nr. 30475

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.03.2021

Klage gegen Windener­gie­anlagen bei Metzenhausen erfolglosAnwohner kann sich nicht auf Abstands­re­gelung im Landes­entwicklungs­programm berufen

Die Genehmigung von drei Windener­gie­anlagen (WEA) in der Nähe von Metzenhausen verletzt einen hiergegen klagenden Anwohner nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Metzenhausen. Nachdem die zuständige Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises die drei WEA in einer Entfernung zwischen ca. 1.050 und 1.250 m vom Grundstück des Klägers genehmigt hatte, erhob dieser nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruch­ver­fahren Klage. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass von den Anlagen aufgrund ihrer Größe und Lage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Zudem werde er durch deren Lärmentwicklung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus seien schließlich die im Landes­ent­wick­lungs­programm - LEP IV - festgelegten Mindestabstände für WEA von 1.100 m zur Wohnbebauung nicht eingehalten. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und hob die Genehmigung mit der Begründung auf, dass zwei der Anlagen die im LEP IV festgelegten Mindestabstände verletzten und der Kläger sich als Privater auf die entsprechende Zielfestsetzung Z 163 h LEP IV berufen könne. Hiergegen legte die Anlagen­be­treiberin Berufung ein.

Keine Berück­sich­tigung von Privatleuten bei Abstands­re­gelung

Das Oberver­wal­tungs­gericht hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf und wies die Klage gegen die Genehmigung der WEA ab. Die genannte Zielfestsetzung zu Minde­stab­s­tänden im LEP IV habe keine nachbar­schützende Wirkung, so dass deren Nichtbeachtung - selbst wenn eine solche hier vorläge - keine Rechts­ver­letzung des Klägers bewirken könne. Im Landes­ent­wick­lungs­programm festgelegte Ziele der Raumordnung seien wegen der auf dieser Planungsebene noch grobmaschig erfolgenden raumord­ne­rischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten in der Regel alleine von öffentlichen Stellen bei deren konkre­ti­sie­renden Planungen zu beachten. Für private Eigentümer begründeten sie demgegenüber regelmäßig keine Berechtigungen und Verpflichtungen. Individuelle Betroffenheiten durch ein Vorhaben seien vielmehr im Regelfall erst bei der planerischen Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan oder aber bei der Genehmigung des Einzelvorhabens zu berücksichtigen. Zwar seien Ausnahmen hinsichtlich einzelner Zielfest­set­zungen denkbar; dafür müssten jedoch dem LEP IV hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass der Verord­nungsgeber insoweit abweichend vom Regelfall bereits auch schon die Belange Privater habe schützen wollen. Dies sei indessen bei der Abstandsregelung in Z 163 h LEP IV nach Wortlaut, Begründung und Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift sowie auch aus rechts­sys­te­ma­tischen Erwägungen heraus nicht der Fall.

Keine unzumutbare Belastung durch Windkraft­anlagen erwartet

Die Genehmigung der drei WEA verletze den Kläger auch nicht anderweitig in seinen Rechten. Insbesondere werde er durch die Zulassung der drei weiteren WEA keinen unzumutbaren Schal­lim­mis­sionen zur Nachtzeit ausgesetzt. Zwar sei insoweit auch die Vorbelastung seines Grundstücks durch die 16 Bestandsanlagen und das Industriegebiet Kirchberg zu berücksichtigen, jedoch würden die hier maßgeblichen Immis­si­ons­richtwerte für ein Dorfgebiet von maximal 45 dB(A) nachts nach den vorliegenden schall­tech­nischen Gutachten auch unter Berück­sich­tigung verschiedener Unsicher­heits­faktoren bei den ihnen zugrun­de­lie­genden Prognosen eingehalten. Dies bestätige im Ergebnis zudem eine nach der zwischen­zeit­lichen Errichtung der Anlagen erfolgte Messung. Des Weiteren sei keine unzumutbare Belastung durch Infraschall zu befürchten. Die entsprechenden tieffrequenten Geräusche der WEA führten, sofern überhaupt über der Grenze menschlicher Wahrnehmbarkeit gelegen, nach derzeitigem wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand jedenfalls in einer Entfernung von mindestens 700 m nicht zu Gesund­heits­ge­fahren für die dort Wohnenden.

Allein die Sichtbarkeit der Anlagen bedeute noch keine unzulässige optische Bedrängung

Auch führten die drei WEA nicht zu unzumutbaren optischen Auswirkungen. Angesichts einer Entfernung der einschließlich des Rotors jeweils 241 m hohen WEA von mehr als dem Vierfachen der Anlagenhöhe und deren konkreter, mit einer größtenteils nur eingeschränkten Sichtbarkeit vom Grundstück des Klägers aus verbundenen Standorte entstehe dort nach dem Ergebnis der Ortsbe­sich­tigung durch den Senat keine "Situation des Einge­mau­ertseins" und dem Grundstück werde auch nicht "gleichsam die Luft zum Atmen genommen". Allein die Sichtbarkeit der Anlagen als solcher bedeute nach der Rechtsprechung noch keine unzulässige optische Bedrängung; ein Rechtsanspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht besteht nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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