18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.10.2008

Ausschluss von glänzenden Dachziegeln durch Bebauungsplan unzulässigBehörde verlangte Beseitigung glänzender Tondachpfannen

Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan - hier der Ausschluss glänzender Materialien - bedürfen einer Abwägung der privaten Interessen der Grund­s­tücks­ei­gentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger wenden sich gegen eine behördliche Aufforderung, die aus glänzenden Tondachpfannen bestehende Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in einem Neubaugebiet Winningens zu beseitigen. Zur Begründung stützt sich die Baubehörde auf die gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Winningen, die eine graufarbene Dacheindeckung der Gebäude vorschreibt, die Verwendung glänzender Materialien hingegen ausschließt. Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht hatte Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Baubehörde zurück.

Richter: Das Interesse der Grund­s­tücks­ei­gentümer ist mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen

Die Gemeinde dürfe Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen oder in Satzungen nur für Gebiete mit besonderem Gepräge treffen. Dabei habe sie - mit Blick auf den grund­ge­setz­lichen Schutz des Eigentums - das Interesse der Grund­s­tücks­ei­gentümer mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen. Wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern der Moselgemeinde Winnigen zu erhalten, sei die Farbbe­schränkung für Dachein­de­ckungen auf „grau” in dem angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet worden. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der Vorgabe, nur „nicht glänzendes” Dachmaterial zu verwenden. Ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen sei zwar nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich sei allerdings eine Abwägung darüber, ob solche Materialien geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dachein­de­ckungen wie Sonnen­kol­lektoren und Dachflä­chen­fenster zulässig seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2008

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