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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.10.2008
Ausschluss von glänzenden Dachziegeln durch Bebauungsplan unzulässigBehörde verlangte Beseitigung glänzender Tondachpfannen
Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan - hier der Ausschluss glänzender Materialien - bedürfen einer Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger wenden sich gegen eine behördliche Aufforderung, die aus glänzenden Tondachpfannen bestehende Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in einem Neubaugebiet Winningens zu beseitigen. Zur Begründung stützt sich die Baubehörde auf die gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Winningen, die eine graufarbene Dacheindeckung der Gebäude vorschreibt, die Verwendung glänzender Materialien hingegen ausschließt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Baubehörde zurück.
Richter: Das Interesse der Grundstückseigentümer ist mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen
Die Gemeinde dürfe Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen oder in Satzungen nur für Gebiete mit besonderem Gepräge treffen. Dabei habe sie - mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums - das Interesse der Grundstückseigentümer mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen. Wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern der Moselgemeinde Winnigen zu erhalten, sei die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf „grau” in dem angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet worden. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der Vorgabe, nur „nicht glänzendes” Dachmaterial zu verwenden. Ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen sei zwar nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich sei allerdings eine Abwägung darüber, ob solche Materialien geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster zulässig seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2008
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