18.10.2024
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Dokument-Nr. 16564

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Urteil19.07.2007Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg3 S 1654/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2007, 1865Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2007, Seite: 1865
  • BRS 71 Nr. 170Baurechtssammlung (BRS), Band: 71, Nummer: 170
  • BWGZ 2007, 661Die Gemeinde - Verbandszeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ), Jahrgang: 2007, Seite: 661
  • KommJur 2008, 71Zeitschrift: Kommunaljurist (KommJur), Jahrgang: 2008, Seite: 71
  • NVwZ-RR 2008, 162Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 162
  • VBlBW 2008, 184Zeitschrift: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), Jahrgang: 2008, Seite: 184
  • ZfBR 2008, 195Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2008, Seite: 195
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil16.11.2005, 2 K 3548/03
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil19.07.2007

Pflicht zur Neudeckung des Daches aufgrund erheblicher Blendung des Nachbarn wegen lasierter DachziegelLasierte Dachziegel waren baurechtswidrig und daher unzulässig

Gehen von den lasierten Dachziegeln des Nachbarn eine erhebliche Blendwirkung aus, so kann das Bauamt den Nachbarn verpflichten, dass Dach vollkommen neu zu decken. Dem beein­träch­tigten Grundstücks­eigentümer kann ein darauf gerichteter Anspruch gegen das Bauamt zustehen. Dies hat der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall deckte ein Grundstückseigentümer sein Dach mit lasierten Dachziegeln ein. Sowohl die Baugenehmigung als auch die örtliche Bauvorschrift sahen jedoch nicht reflektierende Materialen vor. In der Folgezeit ging von dem neu gedeckten Dach bei Sonnenschein eine so erhebliche Blendwirkung aus, dass die Nachbarin ein Einschreiten der zuständigen Baubehörde verlangte.

Baubehörde lehnte Einschreiten ab

Die Baubehörde lehnte jedoch ein Einschreiten ab, da die örtliche Bauvorschrift keine nachbar­schützende Wirkung habe und die Nachbarin sich daher nicht darauf habe berufen können. Die Vorschrift diene allein dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Die Beein­träch­tigung sei daher hinzunehmen. Nachdem der Widerspruch ebenfalls erfolglos blieb, erhob die Nachbarin Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart schloss sich der Begründung der Baubehörde an und wies die Klage ab. Es verwies die Nachbarin darauf, dass sie sich durch Jalousien, Markisen, Sonnenschirme und durch Bepflanzungen mit geeigneten Bäumen gegen die Sonnenreflexion schützen könne. Gegen das Urteil legte die Nachbarin Berufung ein.

Nachbarin stand Anspruch auf Einschreiten der Behörde zu

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Nachbarin und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Dieser stehe durchaus ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde zu (§ 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Satz 1 LBO BW). Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Deckung mit lasierten Dachziegeln rechtswidrig war. Denn zum einen sei dies nicht durch die Baugenehmigung gedeckt gewesen und zum anderen habe dies auch der örtlichen Bauvorschrift widersprochen.

Verstoß gegen nachbarliches Rücksichts­nah­megebot lag vor

Zwar sei es richtig, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter, dass die örtliche Bauvorschrift nicht dem Nachbarschutz dient. Jedoch habe die Dacheindeckung gegen das nachbarliche Rücksichts­nah­megebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoßen. Der Nachbarin sei es zudem nicht zuzumuten gewesen, sich durch geeignete Abschirm­maß­nahmen, insbesondere durch eine Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach ausgehenden Lichtim­mis­sionen zu schützen. Denn aufgrund der Höhen­un­ter­schiede zwischen den beiden Grundstücken hätten Abschirm­maß­nahmen zu einer "Einmauerung" der Nachbarin geführt. Demgegenüber habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass wegen der baurechts­widrigen Verwendung von lasierten Dachziegeln der Grund­s­tücks­ei­gentümer weniger schutzwürdig war.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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