18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.03.2008

Hausbesitzer müssen andersfarbige Dacheindeckung nicht entfernen

Ein Ehepaar aus Winningen, auf dessen Haus sich schieferfarbene, glänzende Tondachpfannen befinden, muss diese Dacheindeckung nicht beseitigen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Dem Ehepaar gehört ein Wohngebäude, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Winningen West” liegt. Der Bebauungsplan enthält unter der Überschrift „bauord­nungs­rechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO)” die Regelung, dass für die Dacheindeckung nur anthra­zit­farbene oder dunkelgraue nichtglänzende Materialien wie Schiefer, ausnahmsweise Ziegel bzw. Betondachstein zulässig sind. Da der Landkreis Mayen-Koblenz der Auffassung war, dass die Dacheindeckung auf dem Haus des Ehepaares glänzen würde, forderte er die Beseitigung. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren um Rechtsschutz nach.

Die Klage hatte Erfolg. Die Besei­ti­gungs­ver­fügung, so das Gericht, sei fehlerhaft, da ein Verstoß des Gebäudes gegen diese bauord­nungs­rechtliche Festsetzung nicht vorliegen könne. Die Vorschrift im Bebauungsplan bezüglich der Dacheindeckung sei unwirksam. Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen im o. g. Bebauungsplan handele es sich um eine Rechts­ver­ordnung, die dem verfas­sungs­recht­lichen Zitiergebot unterliege. Dieses Gebot verlange, dass in der Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben sei. Dem werde die Satzung im Hinblick auf die Regelung zur Dacheindeckung nicht gerecht, da die ermächtigende Einzel­vor­schrift nur unzureichend genannt worden sei. Der Bebauungsplan „Winningen West” weise in seinen textlichen Festsetzungen lediglich auf „§ 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO” hin, obwohl die letztgenannte Vorschrift eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Gestal­tungs­sat­zungen enthalte. Angesichts dessen hätte die Ortsgemeinde Winningen in der Satzung neben dem Paragrafen auch noch Absatz, Satz und Nummer der Rechtsgrundlage der gestalterischen Festsetzung nennen müssen, um dem Zweck des Zitiergebots gerecht zu werden. Dieser bestehe nämlich u. a. darin, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Kontroll­mög­lichkeit zu eröffnen, ob die Rechts­ver­ordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimme. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn die Rechtsgrundlage präzise in der Gestal­tungs­satzung zitiert werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des VG Koblenz vom 13.03.2008

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