21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.12.2012

Erhebung von Schmutz­was­ser­ge­bühren bei nachweisbarer Wasser­ver­wendung zur Garten­be­wäs­serung unzulässigZur Garten­be­wäs­serung verwendetes Wasser ist bei Berechnung von Schmutz­was­ser­ge­bühren abzuziehen

Frisch­was­ser­mengen, die für die Garten­be­wäs­serung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutz­was­ser­ge­bühren in Abzug zu bringen. Die in den Entwäs­se­rungs­ge­büh­ren­sat­zungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streit­be­fangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 m³ abgezogen werden (so genannte Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebüh­ren­sat­zungen vieler anderer Gemeinden findet), ist unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bielefelder Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage gegen den gegen ihn erlassenen Gebührenbescheid. In diesem wurden dem Kläger Schmutzwassergebühren für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, in Rechnung gestellt.

Wahrschein­lich­keits­maßstab zulässig

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass bei der Berechnung von Schmutz­was­ser­ge­bühren nach dem sog. Frisch­was­ser­maßstab die Schmutz­was­sermenge anhand des vom Gebüh­ren­schuldner bezogenen Frischwassers berechnet werde. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden.

Bagatellgrenze an Gleich­be­hand­lungsgebot zu bemessen

Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungs-rechtlichen Gleich­be­hand­lungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu messen. Eine Ungleich­be­handlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein Gebüh­ren­pflichtiger, der 20 m³ Wasser für die Garten­be­wäs­serung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro Schmutz­was­ser­ge­bühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme. Der mit der Berück­sich­tigung auch geringerer, tatsächlicher Abzugsmengen verbundene Verwal­tungs­aufwand rechtfertige diese Ungleich­be­handlung nicht. Er könne durch sachgerechte Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebüh­ren­pflichtigen auferlegt werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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