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- VGH Baden-Württemberg: Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werdenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil11.03.2010, 2 S 2938/08
- Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksamNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil17.07.2012, 9 LB 187/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.12.2012
Erhebung von Schmutzwassergebühren bei nachweisbarer Wasserverwendung zur Gartenbewässerung unzulässigZur Gartenbewässerung verwendetes Wasser ist bei Berechnung von Schmutzwassergebühren abzuziehen
Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 m³ abgezogen werden (so genannte Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet), ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bielefelder Grundstückseigentümer Klage gegen den gegen ihn erlassenen Gebührenbescheid. In diesem wurden dem Kläger Schmutzwassergebühren für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, in Rechnung gestellt.
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig
In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren nach dem sog. Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet werde. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden.
Bagatellgrenze an Gleichbehandlungsgebot zu bemessen
Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungs-rechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu messen. Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein Gebührenpflichtiger, der 20 m³ Wasser für die Gartenbewässerung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme. Der mit der Berücksichtigung auch geringerer, tatsächlicher Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Er könne durch sachgerechte Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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