21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil17.07.2012

Abwas­ser­ge­büh­rensätze sind bei Kalku­la­ti­o­ns­mängeln unwirksamFehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungs­bereich der Schmutz­was­ser­be­sei­tigung sowie Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung

Die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung sind unwirksam. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht durch Berufungsurteil entschieden.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebüh­ren­be­scheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Nieder­schlags­was­ser­ge­bühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin hatte sich bereits im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht auf Mängel der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation berufen und dabei insbesondere die Höhe der in die Kalkulation eingestellten Kosten gerügt, die im Wesentlichen auf einem Betrie­bs­füh­rungs­vertrag mit den Stadtwerken beruhen. Das Verwal­tungs­gericht hatte die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation für rechtmäßig befunden und die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin wurde die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation im Hinblick auf die Personalkosten, die für die Schmutzwasser- und Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung angesetzt worden sind, nicht hinreichend aussagekräftig sei. So sei aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Kalku­la­ti­o­ns­un­terlagen nicht ersichtlich gewesen, welche Personalkosten bei den Stadtwerken in Bezug auf die Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung angefallen seien.

Gesetzliche Pflichten bei Festlegung der Gebührensätze versäumt

Im Berufungs­ver­fahren vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht wurde nun das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die streitigen Gebüh­ren­be­scheide aufgehoben, weil er die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze als unwirksam und nicht durch eine ordnungsgemäße Kalkulation gerechtfertigt angesehen hat. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Stadt es versäumt hat, bei der Festlegung der Gebührensätze für das Jahr 2006 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, Überschüsse oder Defizite aus dem Jahr 2003 zu ermitteln und auszugleichen. Die Gebüh­ren­ka­l­ku­la­tionen für die Jahre 2006 und 2007 erwiesen sich aber auch deshalb als fehlerhaft, weil sich auch aus den im Berufungs­ver­fahren ergänzten Angaben der Stadt Osnabrück zur Aufschlüsselung der Personalkosten nicht ergab, wie die für die Betriebsführung der Stadtwerke veranschlagten Kosten auf die beiden getrennten Leistungs­be­reiche der Schmutzwasserbeseitigung einerseits und der Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung andererseits aufzuteilen waren. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat es außerdem als unzulässig angesehen, in der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation zulasten der Gebührenzahler einen Gewinnzuschlag von 3 % in den Betrie­bs­füh­rungs­kosten der Stadtwerke in Ansatz zu bringen, wenn die Stadtwerke zu 100 % eine Tochter der Stadt sind.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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