Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.08.2022
Anhörung des Halters kann auf im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragene Person beschränkt werdenKeine Pflicht der Behörde zur Ermittlung des wahren Halters
Die Bußgeldbehörde kann die Anhörung des Fahrzeughalters auf die Person beschränken, die im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den wahren Halter zu ermitteln. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Wege eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Münster ging eine Fahrzeughalterin im Jahr 2022 gegen eine Fahrtenbuchauflage vor. Dabei war unter anderem Thema, ob die Antragstellerin nicht zuvor hätte angehört werden müssen. Die Bußgeldbehörde hatte den Vater der Fahrzeughalterin angehört, weil dieser im Fahrzeugregister als Halter eingetragen war. Tatsächlich war aber die Antragstellerin wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Zulässige Anhörung der im Fahrzeugregister eingetragenen Person
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar sei die Antragstellerin wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs, gleichwohl könne der Bußgeldbehörde mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Haltereigenschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie anstelle der Antragstellerin ihren Vater angehört habe. Die Behörde habe davon ausgehen dürfen, mit dem Vater als eingetragenen Zulassungsinhaber den alleinigen Halter des Fahrzeugs angehört zu haben. Gerade die Fahrzeugzulassung sei ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und könne gerade bei ungeklärten Verhältnissen ausschlaggebende Bedeutung haben.
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Keine Pflicht der Behörde zur Ermittlung des wahren Halters
Die Bußgeldbehörde sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zustellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)