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Dokument-Nr. 34984

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Beschluss08.08.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 691/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2703Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2703
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Beschluss20.05.2022, 10 L 306/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.08.2022

Anhörung des Halters kann auf im Fahrzeu­gre­gister als Zulas­sungs­inhaber eingetragene Person beschränkt werdenKeine Pflicht der Behörde zur Ermittlung des wahren Halters

Die Bußgeldbehörde kann die Anhörung des Fahrzeughalters auf die Person beschränken, die im Fahrzeu­gre­gister als Zulas­sungs­inhaber eingetragen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den wahren Halter zu ermitteln. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Wege eines Eilantrags beim Verwal­tungs­gericht Münster ging eine Fahrzeug­halterin im Jahr 2022 gegen eine Fahrtenbuchauflage vor. Dabei war unter anderem Thema, ob die Antragstellerin nicht zuvor hätte angehört werden müssen. Die Bußgeldbehörde hatte den Vater der Fahrzeug­halterin angehört, weil dieser im Fahrzeugregister als Halter eingetragen war. Tatsächlich war aber die Antragstellerin wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Zulässige Anhörung der im Fahrzeu­gre­gister eingetragenen Person

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Zwar sei die Antragstellerin wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs, gleichwohl könne der Bußgeldbehörde mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Halte­rei­gen­schaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie anstelle der Antragstellerin ihren Vater angehört habe. Die Behörde habe davon ausgehen dürfen, mit dem Vater als eingetragenen Zulas­sungs­inhaber den alleinigen Halter des Fahrzeugs angehört zu haben. Gerade die Fahrzeug­zu­lassung sei ein gewichtiges Indiz für die Halte­rei­gen­schaft und könne gerade bei ungeklärten Verhältnissen ausschlag­gebende Bedeutung haben.

Keine Pflicht der Behörde zur Ermittlung des wahren Halters

Die Bußgeldbehörde sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht verpflichtet, die Halte­rei­gen­schaft des Zulas­sungs­in­habers von Amts wegen infrage zustellen und entsprechende Aufklä­rungs­maß­nahmen vorzunehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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