18.10.2024
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Dokument-Nr. 23562

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Urteil09.12.2016Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 2691/15, 8 A 442/16 und 8 A 455/16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil, 8 K 1418/14
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil, 10 K 1475/14 und 10 K 2049/14
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.12.2016

Betreiber von Tiermast­be­trieben sind nicht zur Nachrüstung von Güllebehältern verpflichtetVorgaben der TA Luft sind im Regelfall verbindlich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Betreiber von Tiermast­be­trieben aufgrund des sogenannten Tier­haltungs­erlasses nicht verpflichtet sind, ihre Güllebehälter mit effektiveren Abdeckungen nachzurüsten, um Ammoniak- und Geruch­s­e­mis­sionen noch weiter zu mindern.

Nach der bundesweit geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus dem Jahr 2002 (TA Luft) soll die Lagerung von Flüssigmist in geschlossenen Behältern erfolgen. Alternativ können gleichwertige Maßnahmen zur Emissi­ons­min­derung angewandt werden, die einen Minderungsgrad von mindestens 80 % der Emissionen an geruch­s­in­tensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Demgegenüber hatten im zugrunde liegenden Streitfall die beklagten Kreise die Kläger verpflichtet, ihre Güllebehälter mit Abdeckungen nachzurüsten, die einen Emissi­ons­min­de­rungsgrad von mindestens 85 % erreichen. Zur Begründung verweisen sie auf den sogenannten Tierhal­tungs­erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau­cher­schutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Vorgaben der TA Luft entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Die Emissionen des Schadgases Ammoniak könnten mittels einer finanziell zumutbaren Abdeckung mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder Schwimmkörpern um mindestens 85 % reduziert werden.

Abweichungen von den Vorgaben der TA Luft nur in Ausnahmen zu lässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Entscheidung aus, dass die Vorgaben der TA Luft im Regelfall verbindlich seien. Die Verwaltung dürfe unter den hier gegebenen Umständen auch nicht ausnahmsweise von diesen Vorgaben abweichen. Von der TA Luft dürfe unter anderem dann abgewichen werden, wenn gesicherte Erkennt­nis­fort­s­chritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, die den der TA Luft zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzögen. Diese strengen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die höheren Anforderungen des Tierhal­tungs­er­lasses an die Abdeckung von Güllebehältern beruhten nicht auf einem neuen Erkenntnisstand hinsichtlich der Leistungs­fä­higkeit der verschiedenen Abdeckungen oder ihrer wirtschaft­lichen Zumutbarkeit. Zwar treffe es zu, dass die unionsrechtlich vorgegebene Emissi­ons­höchstmenge für das Schadgas Ammoniak in Deutschland überschritten werde; insofern bestehe Handlungsbedarf, die Anforderungen an die Minderung von Ammoni­a­ke­mis­sionen zu verschärfen. Es sei aber in erster Linie Aufgabe der Bundesregierung und nicht die des Landes, die unions­recht­lichen Vorgaben durch ein abgestimmtes nationales Maßnah­men­programm zur Einhaltung der unions­recht­lichen Emissi­ons­höchst­mengen umzusetzen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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