Dokument-Nr. 14393
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.12.2008
Nächtliche Anlieferung von Elektroartikeln bedarf der behördlichen GenehmigungFehlende Genehmigung berechtigt zur Untersagung
Lässt ein Unternehmen nachts Elektroartikel anliefern ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, kann die zuständige Behörde dies untersagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Unternehmen nachts Ware anliefern. Dabei handelte sich um Elektroartikel. Die zuständige Behörde untersagte dies. Dagegen wehrte sich das Unternehmen.
Vorliegen einer Nutzungsänderung
Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied zu Gunsten der Behörde. Der Nachtbetrieb verstieß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da das Unternehmen die nach §§ 63, 75 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht besaß. Die bisher erteilte Baugenehmigung deckte eine Nachtanlieferung nicht. Dich durch die Nachtanlieferung einhergehende Nutzungsänderung bedurfte einer weiteren Genehmigung. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen so unterscheidet, dass eine andere baurechtliche Beurteilung in Betracht kommt.
Davon ausgehend lag in dem Nachtbetrieb eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW vor. Mit der Aufnahme der Nachtanlieferung ging eine Änderung der Emissionsverhältnisse einher, die wegen der zu schützenden Nachtruhe der bauaufsichtlichen Prüfung bedurfte.
Fehlende Genehmigung genügte zur Untersagung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte die zuständige Behörde allein wegen der fehlenden Genehmigung die Nutzung untersagen, denn in aller Regel und so auch hier begründet dies allein ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortigen Verhinderung. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass derjenige der eine Schwarznutzung aufnimmt, jederzeit damit rechnen muss, mit einer Nutzungsuntersagung belegt zu werden.
Untersagung verhältnismäßig
Die Untersagung des Nachtbetriebs war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Behauptung des Unternehmens, seinem Gewerbebetrieb würde ohne nächtliche Anlieferung die Existenzgrundlage entzogen, nicht unverhältnismäßig. Zum einen hätte er eine frühzeitige Legalisierung der Nachtanlieferung anstreben können und zum anderen war es nicht nachvollziehbar, wieso Elektroeinzelhandelsgeschäfte auf nächtliche Warenanlieferungen angewiesen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)
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