15.11.2024
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Dokument-Nr. 14393

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.12.2008

Nächtliche Anlieferung von Elektroartikeln bedarf der behördlichen GenehmigungFehlende Genehmigung berechtigt zur Untersagung

Lässt ein Unternehmen nachts Elektroartikel anliefern ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, kann die zuständige Behörde dies untersagen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Unternehmen nachts Ware anliefern. Dabei handelte sich um Elektroartikel. Die zuständige Behörde untersagte dies. Dagegen wehrte sich das Unternehmen.

Vorliegen einer Nutzung­s­än­derung

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW entschied zu Gunsten der Behörde. Der Nachtbetrieb verstieß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da das Unternehmen die nach §§ 63, 75 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht besaß. Die bisher erteilte Baugenehmigung deckte eine Nacht­an­lie­ferung nicht. Dich durch die Nacht­an­lie­ferung einhergehende Nutzungsänderung bedurfte einer weiteren Genehmigung. Eine Nutzung­s­än­derung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen so unterscheidet, dass eine andere baurechtliche Beurteilung in Betracht kommt.

Davon ausgehend lag in dem Nachtbetrieb eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW vor. Mit der Aufnahme der Nacht­an­lie­ferung ging eine Änderung der Emissi­ons­ver­hältnisse einher, die wegen der zu schützenden Nachtruhe der bauauf­sicht­lichen Prüfung bedurfte.

Fehlende Genehmigung genügte zur Untersagung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts konnte die zuständige Behörde allein wegen der fehlenden Genehmigung die Nutzung untersagen, denn in aller Regel und so auch hier begründet dies allein ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortigen Verhinderung. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass derjenige der eine Schwarznutzung aufnimmt, jederzeit damit rechnen muss, mit einer Nutzungsuntersagung belegt zu werden.

Untersagung verhältnismäßig

Die Untersagung des Nachtbetriebs war nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch im Hinblick auf die Behauptung des Unternehmens, seinem Gewerbebetrieb würde ohne nächtliche Anlieferung die Existenz­grundlage entzogen, nicht unver­hält­nismäßig. Zum einen hätte er eine frühzeitige Legalisierung der Nacht­an­lie­ferung anstreben können und zum anderen war es nicht nachvollziehbar, wieso Elektro­ein­zel­han­dels­ge­schäfte auf nächtliche Waren­an­lie­fe­rungen angewiesen sind.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)

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