21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.07.2012

Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufenAusnahmen gelten für Natur­schutz­gebiete und auf Anordnung der Forstbehörden des Landes

Städte und Gemeinden dürfen auf Waldwegen in Nordrhein-Westfalen keinen Leinenzwang für Hunde erlassen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall führte eine Hundehalterin regelmäßig ihren Hund im Stadtwald aus. Sie wendete sich nun gegen eine Verordnung der Stadt Hilden, die einen Leinenzwang für Hunde im Stadtwald erließ. Sie war der Ansicht, dass der Stadt die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung fehle.

Keine Zuständigkeit für Leinenzwang im Wald außerhalb der Wege

Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass die Stadt nicht befugt war einen Leinenzwang für außerhalb der Waldwege zu erlassen. Zuständig ist bereits die Forstbehörde als Landesbehörde, die eine spezifisch forstrechtliche Regelung für diesen Bereich geschaffen hat. Eine solche Regelung schließt eine parallele und inhaltsgleiche Anordnung eines Leinenzwangs durch die Stadt aus. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Stadt davon eine effektivere Überwachung verspricht.

Keine Zuständigkeit für Leinenzwang auf den Waldwegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht führt weiter aus, dass der Stadt auch die Zuständigkeit für einen Leinenzwang für die Waldwege fehle. Zuständig ist ausschließlich die Forstbehörde. Sie hat Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit die Erholungs­funktion des Waldes berührt wird. Eine solche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn Hundebesitzer die gebotene Rücksichtnahme gegenüber anderen Erholungs­su­chenden missachten. Selbst, wenn der Erlass eines Leinenzwangs seitens der Forstbehörde nicht erfolgte, begründet dies nicht die Zuständigkeit der Stadt.

Keine Ausnahme durch Leinenzwang für gefährliche Hunde

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stadt zur Abwehr konkreter Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, einen Leinenzwang angeordnet hat, der auch im Wald gilt. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde, die zwar auch im Wald gilt, aber keinerlei Waldspezifik aufweist. Für solche Maßnahmen bleibt die Stadt zuständig, da sie sich nicht auf den Wald beschränken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14029

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI