Dokument-Nr. 14029
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.07.2012
Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufenAusnahmen gelten für Naturschutzgebiete und auf Anordnung der Forstbehörden des Landes
Städte und Gemeinden dürfen auf Waldwegen in Nordrhein-Westfalen keinen Leinenzwang für Hunde erlassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall führte eine Hundehalterin regelmäßig ihren Hund im Stadtwald aus. Sie wendete sich nun gegen eine Verordnung der Stadt Hilden, die einen Leinenzwang für Hunde im Stadtwald erließ. Sie war der Ansicht, dass der Stadt die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung fehle.
Keine Zuständigkeit für Leinenzwang im Wald außerhalb der Wege
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Stadt nicht befugt war einen Leinenzwang für außerhalb der Waldwege zu erlassen. Zuständig ist bereits die Forstbehörde als Landesbehörde, die eine spezifisch forstrechtliche Regelung für diesen Bereich geschaffen hat. Eine solche Regelung schließt eine parallele und inhaltsgleiche Anordnung eines Leinenzwangs durch die Stadt aus. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Stadt davon eine effektivere Überwachung verspricht.
Keine Zuständigkeit für Leinenzwang auf den Waldwegen
Das Oberverwaltungsgericht führt weiter aus, dass der Stadt auch die Zuständigkeit für einen Leinenzwang für die Waldwege fehle. Zuständig ist ausschließlich die Forstbehörde. Sie hat Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit die Erholungsfunktion des Waldes berührt wird. Eine solche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn Hundebesitzer die gebotene Rücksichtnahme gegenüber anderen Erholungssuchenden missachten. Selbst, wenn der Erlass eines Leinenzwangs seitens der Forstbehörde nicht erfolgte, begründet dies nicht die Zuständigkeit der Stadt.
Keine Ausnahme durch Leinenzwang für gefährliche Hunde
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stadt zur Abwehr konkreter Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, einen Leinenzwang angeordnet hat, der auch im Wald gilt. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde, die zwar auch im Wald gilt, aber keinerlei Waldspezifik aufweist. Für solche Maßnahmen bleibt die Stadt zuständig, da sie sich nicht auf den Wald beschränken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)
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