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Urteil21.09.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 C 10539/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.09.2006

Hunde müssen innerhalb einer bebauten Ortslage angeleint werdenNach allgemeiner Lebenserfahrung geht von Hunden Gefahr aus

Die Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung der Verbands­ge­meinde Trier-Land sieht vor, dass Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen. Den Antrag eines Hundebesitzers, diese Regelung für unwirksam zu erklären, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ab.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehe von Hunden eine Gefahr aus. Zu deren Verhalten gehörten das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen könne, welche die Schwelle bloßer Lästigkeit überschreite. Deshalb sei es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durch­schnitt­lichen Hundehalter sei der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne weiteres erkennbar. Er müsse den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen sei. Das sei regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden bestehe, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.10.2006

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