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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.03.2013

Bei Opernpremiere muss einem Presse­fo­to­grafen keine Fotoerlaubnis erteilt werdenRecht zur Aufnahme eigener Fotos ergibt sich nicht aus grundrechtlich geschützter Presse- und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit

Eine Oper muss einem Presse­fo­to­grafen bei Opernpremieren keine Fotoerlaubnis erteilen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Fotojournalist erfolglos eine Fotoerlaubnis zur Premiere der Inszenierung "Samson et Dalila" im Mai 2009 begehrt. Diese Aufführung hatte in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, weil sich zahlreiche Sängerinnen und Sänger angesichts grausamer Gewaltszenen und Massen­ver­ge­wal­ti­gungen krank gemeldet hatten. Die gewünschte Fotoerlaubnis war unter Hinweis auf ein allgemeines Fotogra­fier­verbot bei Aufführungen und mit Rücksicht auf private Rechte der Darsteller versagt worden. Im Klageverfahren sollte allgemein geklärt werden, ob die Oper verpflichtet ist, Fotojour­na­listen bei Premie­ren­auf­füh­rungen eigene Aufnahmen zu gestatten.

Oper kann im Interesse einer ungestörten Aufführung Journalisten das Fotografieren verbieten

Das Gericht hat ausgeführt, das geltend gemachte Recht, eigene Fotos aufzunehmen, ergebe sich weder aus dem presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch noch aus der grundrechtlich geschützten Presse- und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Zwar sei die Oper Köln grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet. Jedoch stehe die Art und Weise der Auskunft­s­er­teilung in ihrem Ermessen. Dabei müsse sie dem presserechtlich geschützten Wunsch des Klägers, über eine bestimmte Aufführung einen Bildbericht erstellen zu wollen, Rechnung tragen. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass wesentliche Fakten zur Inszenierung mitgeteilt würden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten werde. Mit Blick auf die Pressefreiheit sei aber nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhal­tens­regeln zu unterwerfen, die die Oper im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlange.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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