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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.02.2017

Pfandleiher müssen Pfand­über­schüsse an den Staat abführenAbfüh­rungs­pflicht verletzt keine Grundrechte der Pfandleiher und Verpfänder

In einer Grundsatz­entscheidung hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Pfandleiherin verpflichtet ist, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen.

Pfandleiher dürfen ein Pfand nur annehmen, wenn sie mit dem Verpfänder vereinbaren, dass sie berechtigt sind, nach Ablauf von drei Jahren nach der Pfandverwertung die ihnen nicht gehörenden und nicht an den Verpfänder ausgezahlten Überschüsse an den Staat abzuführen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt, also dem Staat zusteht. Dementsprechend sind sie verpflichtet, diese verfallenden Pfand­über­schüsse entsprechend der Vereinbarung abzuführen. Im Laufe des gerichtlichen Klageverfahrens war die zunächst zweijährige Frist, nach der bisher Pfand­über­schüsse abzuführen waren, auf drei Jahre verlängert worden.

OVG verneint Verletzung von Eigentumsrecht des Verpfänders

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat das – noch vor Änderung der Rechtslage ergangene – erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt, das die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abfüh­rungs­pflicht keine Grundrechte der Pfandleiher und Verpfänder verletze. Insbesondere sei nicht das Eigentumsrecht des Verpfänders verletzt. Die Verfa­lls­re­gelung schaffe einen angemessenen Inter­es­se­n­aus­gleich zwischen den Beteiligten und sei angesichts des weiten gesetz­ge­be­rischen Ermessens bei wirtschafts­ord­nenden Maßnahmen verhältnismäßig. Sie schließe insbesondere aus, dass ein Pfandleiher in der Hoffnung auf hohe Pfand­über­schüsse die persönliche Zwangslage eines Verpfänders ausnutze und für das Pfand ein zu geringes Darlehen gebe. Auch das Eigentumsrecht des Pfandleihers aus Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die Aussicht, den dem Verpfänder zustehenden Anteil an den Pfand­über­schüssen nach Ablauf der Verjährungsfrist behalten zu dürfen, nur eine – von der Eigen­tums­ga­rantie nicht geschützte – künftige Erwerbschance darstelle.

Neue Rechtslage mangels Überg­angs­re­gelung auch auf Altfälle anwendbar

Die Klägerin sei auch verpflichtet, Pfand­über­schüsse aus unter Geltung des alten Rechts geschlossenen Verträgen an den Staat abzuführen. Die neue Rechtslage sei mangels Überg­angs­re­gelung auch auf Altfälle anwendbar. Vereinbarungen, die dem alten Recht entsprechend die Berechtigung des Pfandleihers zur Abführung von Pfand­über­schüssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Pfandverwertung vorsähen, entsprächen auch den Vorgaben der neuen Regelung. Denn die Berechtigung zur Abführung der Mehrerlöse nach Ablauf von zwei Jahren enthalte inhaltlich erst recht die Berechtigung zu einer späteren Abführung nach drei Jahren. Ein Vertrau­ens­schutz der Pfandleiher, Mehrerlöse dauerhaft behalten zu können, habe nicht entstehen können, so dass eine rückwirkende Regelung zulässig gewesen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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