03.12.2024
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Dokument-Nr. 31568

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.03.2022

Spielhallen­erlaubnis nach dem Glücksspiel­staats­vertrag 2021 setzt neues Antrags­ver­fahren vorausFortführung des Antrags­ver­fahrens nach den Bestimmungen des alten Glücksspiel­staats­vertrages ausgeschlossen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für die Erteilung einer Spielhallen­erlaubnis seit dem 1.7.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaub­nis­ver­fahren nach dem Glücksspiel­staats­vertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für noch immer bei den Verwaltungs­gerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, welche in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswah­l­ent­scheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glückss­piel­rechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 1.7.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft.

OVG verneint Anspruch auf Neubescheidung nach altem Glückss­piel­staats­vertrag

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberver­wal­tungs­gericht nun das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts und wies die Klage auf Neubescheidung ab. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glückss­piel­staats­ver­trages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaub­nis­ver­fahren auf der Grundlage des Glückss­piel­staats­ver­trages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.

Neues Erlaub­nis­ver­fahren nach dem Glückss­piel­staats­vertrag 2021er­for­derlich

Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glückss­piel­staats­vertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaub­nis­ver­fahrens nach dem Glückss­piel­staats­vertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaub­nis­ver­fahren nach dem Glückss­piel­staats­vertrag 2021 geltend zu machen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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