21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.07.2017

Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als DienstunfallFür Anerkennung als Dienstunfall muss das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar sein

Das Oberverwaltungs­gericht hat im Fall eines Polizeibeamten aus dem Rheinland entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall durch das Land hat.

Im zugrunde liegenden Fall versah der Kläger am 14. September 2013 Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein Pkw von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steiß­bein­bereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18. September 2013 entdeckte er eine Zecke im Steiß­bein­bereich. Das Polizei­prä­sidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab.

Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Einsatz und Zeckenstich konnte nicht eindeutig geklärt werden

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Ereignis "Zeckenstich" im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar sei, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich sei. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei das Oberlan­des­gericht nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe. Dass dies gut möglich sei, genüge insoweit nicht. Der Kläger trage nach den allgemeinen Beweis­grund­sätzen die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das heißt, es gehe zu seinen Lasten, wenn deren Vorliegen trotz aller Aufklä­rungs­be­mü­hungen nicht festgestellt werden könne. Hier sei die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, nicht bloß eine theoretische.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI