18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.02.2014

Uni­versitäts­professor aus Nordrhein-Westfalen verfas­sungs­widrig zu niedrig besoldetGesetzgeber muss Verstoß gegen Regelungen des BVerfG-Urteils zur Profes­so­ren­be­soldung beseitigen

Eine Uni­versitäts­professorin und ein Uni­versitäts­professor aus Nordrhein-Westfalen sind bis zum 30. Juni 2008 verfas­sungs­widrig zu niedrig besoldet worden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts einzuholen.

Der Bundes­ge­setzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldung für neu eingestellte Professoren durch den Übergang von der C-Besoldung auf die W-Besoldung deutlich abgesenkt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte dies auf die Klage eines Professors aus Hessen bereits mit Urteil vom 14. Februar 2012 für verfassungswidrig erklärt, weil Professoren damit nicht mehr amtsangemessen alimentiert seien. Es hatte den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Regelung für diejenigen Professoren aufgefordert, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch eingelegt hatten.

OVG stellt verfas­sungs­widrig zu niedrige Besoldung fest

Dem ist das Land Nordrhein-Westfalen, das seit dem 1. September 2006 für das Besoldungsrecht der Landesbeamten zuständig ist, nicht gefolgt. Es hat die W-Besoldung für Professoren erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 erhöht. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat deshalb - dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht folgend - für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 eine verfas­sungs­widrig zu niedrige Besoldung festgestellt. Diesen Verstoß wird der Gesetzgeber beseitigen müssen.

OVG setzt Verfahren aus, um Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts einzuholen

Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 sah sich das Oberver­wal­tungs­gericht an einer entsprechenden Feststellung gehindert, weil der Landes­ge­setzgeber nach dem Übergang der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz auf die Länder allgemeine Besol­dungs­er­hö­hungen vorgenommen hatte. Diese änderten zur Überzeugung des Senats zwar nichts an der Verfassungswidrigkeit der Profes­so­ren­be­soldung. Die Feststellung der Verfas­sungs­wid­rigkeit ist aber allein dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorbehalten, so dass das Gericht die Verfahren aussetzen musste, um eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts einzuholen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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