18.10.2024
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Dokument-Nr. 7227

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss08.12.2008

Regelung über Profes­so­ren­be­soldung wird dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vorgelegt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die gesetzliche Regelung über die W-Besoldung der Hochschul­pro­fessoren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit vorgelegt.

Anlass ist der von einem Univer­si­täts­pro­fessor der Philipps-Universität Marburg um seine Besoldung geführter Rechtsstreit. Der in die 2002 geschaffene, die alte C3-Besoldung ablösende Besol­dungs­gruppe W2 eingruppierte Hochschullehrer fordert mit seiner Klage die Feststellung, dass die Alimentation aus der Besol­dungs­gruppe W2 den Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

Mit der Neureglung der W-Besoldung sind die bisherigen alter­s­ab­hängigen C-Besol­dungs­stufen zugunsten eines neuen Besol­dungs­systems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungs­bezügen entfallen. Über die Vergabe der Leistungsbezüge, die einmalig, befristet oder unbefristet vergeben werden können und auf die kein Anspruch besteht, entscheidet im Rahmen seines Personalbudgets das jeweilige Präsidium der Hochschule.

Die 5. Kammer teilt die Zweifel des Klägers an den gesetzlichen Regelungen und hat daher das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu einer Entscheidung über deren Verfas­sungs­mä­ßigkeit angerufen. Zwar, so die Kammer in ihrem Vorla­ge­be­schluss, erlaube das grundgesetzlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Spielraums, das Besoldungsrecht fortzu­ent­wickeln, verschie­den­artige Gesichtspunkte zu berücksichtigen, neue Akzente zu setzen und die Struktur der Besol­dungs­ord­nungen zu ändern und z.B. in verstärktem Umfange Leistungs­be­standteile in die Besoldung zu integrieren. Desungeachtet müsse jedoch das den Professorinnen und Professoren zugestandene Grundgehalt eine angemessene Alimentation darstellen, denn der Kernbestand der Alimen­ta­ti­o­ns­pflicht sei nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehalts­be­standteile – dem so genannten Mindestbezug - sichergestellt sei. Die flexiblen Besol­dungs­be­standteile, in deren Genuss nicht jede Hochschul­lehrkraft komme, müssten dabei außer Betracht bleiben. Nach Auffassung der Kammer entspricht das dem nach Besol­dungs­gruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie seiner Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Letztendlich, so errechnete die Kammer, ergebe der Vergleich mit anderen Besol­dungs­gruppen, dass die sich aus den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre ergebende besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschul­lehr­kräfte nicht richtig gewichtet sei. Durch die Abschaffung der Dienst­al­ter­s­stufen seien die Grund­ge­haltssätze verglichen mit dem Endgrundgehalt der C-Besoldung um mehr als ein Viertel herabgesetzt worden. Damit erhalte ein Professor der Besol­dungs­gruppe W 3 ein geringeres Festgehalt als ein nach Besol­dungs­gruppe R 1 besoldeter Richter; selbst ein Akademischer Direktor an einer Hochschule werde ab der 11. Dienst­al­ter­sstufe schon besser bezahlt und erhalte im Endgrundgehalt mehr Besoldung als ein ihm unter Umständen vorgesetzter W 3- Professor. Auch im Verhältnis zu Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden, bestehe ein Missverhältnis.

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof hat demgegenüber im Jahr 2008 entschieden, dass die Grundgehälter gerade noch dem Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip genügen (Vf.25-VII-05, Entscheidung vom 28.07.2008).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 06.01.2008

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