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Dokument-Nr. 19189

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Urteil27.10.2014Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen3 A 1217/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil, 4 K 96/14
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.10.2014

Rechts­re­fe­rendare in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Gehalts­nach­zahlungRechts­re­fe­rendare haben Anspruch auf Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundes­besoldungs­gesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärter­grund­betrages

Rechts­re­fe­rendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs­ver­hältnis zum Land stehen, erhalten vom Land eine höhere Unter­halts­beihilfe. Laut einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen haben Rechts­re­fe­rendare Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärter­grund­betrages.

Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechts­ver­ordnung betrug der Grundbetrag der Unter­halts­beihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwär­ter­grund­be­trages.

Land zahlt Rechts­re­fe­rendaren nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwär­ter­grund­be­trages

Das beklagte Land zahlte den Rechts­re­fe­rendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwär­ter­grund­be­trages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwär­ter­grund­betrag gemäß dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besol­dungs­an­pas­sungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Födera­lis­mus­reform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechts­ver­ordnung auf das Bundes­be­sol­dungs­gesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land.

Land muss Diffe­renz­beträge nachzahlen

Mit dieser Auffassung konnte sich das Land vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht durchsetzen und muss jetzt Diffe­renz­beträge nachzahlen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden, und erklärte, dass Rechts­re­fe­rendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwär­ter­grund­be­trages haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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