Dokument-Nr. 19189
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil, 4 K 96/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.10.2014
Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf GehaltsnachzahlungRechtsreferendare haben Anspruch auf Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärtergrundbetrages
Rechtsreferendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, erhalten vom Land eine höhere Unterhaltsbeihilfe. Laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen haben Rechtsreferendare Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärtergrundbetrages.
Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechtsverordnung betrug der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärtergrundbetrages.
Land zahlt Rechtsreferendaren nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages
Das beklagte Land zahlte den Rechtsreferendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwärtergrundbetrag gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besoldungsanpassungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechtsverordnung auf das Bundesbesoldungsgesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land.
Land muss Differenzbeträge nachzahlen
Mit dieser Auffassung konnte sich das Land vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht durchsetzen und muss jetzt Differenzbeträge nachzahlen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, und erklärte, dass Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärtergrundbetrages haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19189
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.