22.11.2024
22.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 19189

Drucken
Urteil27.10.2014Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen3 A 1217/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil, 4 K 96/14
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.10.2014

Rechts­re­fe­rendare in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Gehalts­nach­zahlungRechts­re­fe­rendare haben Anspruch auf Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundes­besoldungs­gesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärter­grund­betrages

Rechts­re­fe­rendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs­ver­hältnis zum Land stehen, erhalten vom Land eine höhere Unter­halts­beihilfe. Laut einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen haben Rechts­re­fe­rendare Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärter­grund­betrages.

Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechts­ver­ordnung betrug der Grundbetrag der Unter­halts­beihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwär­ter­grund­be­trages.

Land zahlt Rechts­re­fe­rendaren nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwär­ter­grund­be­trages

Das beklagte Land zahlte den Rechts­re­fe­rendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwär­ter­grund­be­trages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwär­ter­grund­betrag gemäß dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besol­dungs­an­pas­sungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Födera­lis­mus­reform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechts­ver­ordnung auf das Bundes­be­sol­dungs­gesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land.

Land muss Diffe­renz­beträge nachzahlen

Mit dieser Auffassung konnte sich das Land vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht durchsetzen und muss jetzt Diffe­renz­beträge nachzahlen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden, und erklärte, dass Rechts­re­fe­rendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwär­ter­grund­be­trages haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19189

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI