21.11.2024
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Dokument-Nr. 24356

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.06.2017

Landesbeamter hat Anspruch auf höhere famili­en­be­zogene Besoldung für drittes KindAnspruch auf zusätzliche Besoldung ergibt sich aus Vollstreckungs­anordnung des Bundes­verfassungs­gerichts aus dem Jahr 1998

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Landesbeamter der Besol­dungs­gruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Famili­en­zu­schlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind hat. Das Verwal­tungs­gericht hatte die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung hat das Ober­verwaltungs­gericht zusätzliche Besoldung zugesprochen.

Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstre­ckungs­a­n­ordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Urteil vom 24. November1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a. ) ergebe. Diese sei für die Jahre 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115 % des sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen. Zur Ermittlung des sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs sei weiterhin – wie vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgegeben – der durch­schnittliche sozia­l­hil­fe­rechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20 % für einmalige Bedarfe zu erhöhen. In den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe nämlich für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20 % sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berück­sich­tigter Kosten für private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend. Eine erneute Befassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen/ra-online

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