18.10.2024
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Dokument-Nr. 3413

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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil08.11.2006

Höherer Besol­dungs­an­spruch für Beamte mit drei und mehr Kindern

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einer Beamtin mit vier Kindern für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 weitere Bezüge zugesprochen.

Rechtsgrundlage hierfür ist nach der Entscheidung des Gerichts die Vollstre­ckungs­a­n­ordnung in einem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998.

Danach hätten Besol­dungs­emp­fänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unter­halts­be­rechtigte Kind Anspruch auf famili­en­be­zogene Gehalts­be­standteile in Höhe von 115 % des durch­schnitt­lichen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Das Gericht verwies darauf, dass der Klägerin für ihr drittes und viertes Kind im Vergleich zu einem Beamten mit zwei Kindern weniger Besoldung gezahlt werde, als es 115 % des durch­schnitt­lichen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs für zwei Kinder entspreche. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für die hier streitigen fünf Jahre einen Nachzah­lungs­an­spruch in Höhe von insgesamt ca. 2.500 EUR habe.

Über Ansprüche ab dem 1. Januar 2005 wird nach Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren noch von der Behörde entschieden werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 23.11.2006

der Leitsatz

Art.33 Abs.5 GG

BVerfGG § 35V

BBesG § 40

Beamte mit mehr als zwei Kindern haben aufgrund der Vollstre­ckungs­a­n­ordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Beschluss vom 24. 11. 1998 (BVerfGE 99, 300 ff) seit dem 1. Januar 2000 Anspruch auf eine höhere Alimentation, soweit der Anspruch nicht verjährt ist.

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