18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.08.2022

Stadt muss bewusst illegal betriebene Beachbar in Natur­schutz­gebiet schließenOVG bestätigt Untersagung der Nutzung der „Beachbar“ in Greven

Die Nutzung der „Beachbar“ in den Grevener Emsauen bleibt untersagt. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Auf Antrag des NABU (Naturschutzbund - Landesverband NRW -) hatte das Verwal­tungs­gericht Münster dem Kreis Steinfurt mit Eilbeschluss vom 05.07.2022 aufgegeben, die Nutzung der in einem Natur­schutz­gebiet gelegenen „Beachbar“ gegenüber der beigeladenen Stadt Greven zu untersagen; die Beachbar verstoße gegen Verbote des geltenden Landschaftsplans, ohne dass eine natur­schutz­rechtliche Legalisierung vorliege. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Stadt hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Nutzung der Beachbar durch anderen Betreiber nicht glaubhaft gemacht

Die von der Stadt vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, den Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Münster aufzuheben oder zu ändern. Die Feststellung der Illegalität der „Beachbar“ wird nicht angegriffen. Das Vorbringen der Stadt, sie sei nur Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die „Beachbar“ befinde, während es noch einen mit ihr nicht identischen Betreiber gebe, gegen den der Kreis hätte vorgehen müssen, greift nicht durch, weil er nicht glaubhaft gemacht ist. Weder benennt die Stadt diesen Betreiber noch legt sie etwa mit diesem geschlossene vertragliche Vereinbarungen vor, anhand derer nachvollzogen werden könnte, dass dieser die „Beachbar“ nicht lediglich für die Stadt, sondern in eigener Verantwortung betreibt. Auch die übrigen Einwände der Stadt dringen nicht durch. Ausgehend von der nicht angegriffenen Feststellung des Verwal­tungs­ge­richts, der Stadt sei zweifelsfrei bewusst, dass die „Beachbar“ illegal ist, ist die als Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz gebundene Stadt ersichtlich nicht schutzwürdig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32058

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI