18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.06.2012

Weitere Aufklärungen im Klageverfahren von Flugha­fe­nan­wohnern gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Ausbau des Flughafens Paderborn/Lippstadt erforderlichMögliche Fehler­haf­tigkeit bei der Beurteilung der Behörde bezüglich des Ausbauvorhabens

Die Behörde muss weiter aufklären, ob von der geplanten Verlängerung der Start- und Landebahn eine die Flugha­fe­nan­wohner belastende Lärmzunahme ausgeht. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen auf die Klage von drei Flugha­fe­nan­wohnern zu erkennen gegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall wurde der Flughafen Paderborn/Lippstadt in den 1970er Jahren genehmigt und verfügt über eine 2.180 m lange Start- und Landebahn. Nacht­flug­verkehr war uneingeschränkt zulässig. Im September 2006 beantragte der Flugha­fen­be­treiber die Genehmigung der Pläne für einen Ausbau des Flughafens. Vorgesehen waren unter anderem eine Verlängerung der Start- und Landebahn um 390 m sowie eine Erweiterung der Vorfeldflächen, auf denen Flugzeuge abgestellt werden können. Die Bezirks­re­gierung Münster erteilte im März 2009 die Genehmigung (Planfest­stel­lungs­be­schluss) für den Ausbau, ordnete jedoch zugleich im Wesentlichen für die sog. Nachtkernzeit (.00 bis 5.00 Uhr) Beschränkungen des Flugbetriebs an. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss und begehrten die Anordnung bestimmter weitergehender Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs.

Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses wegen Verzicht des Flugha­fen­be­treibers auf Vorfel­der­wei­terung

Der Flugha­fen­be­treiber hat auf den Hinweis des Gerichts, dass die Vorfel­der­wei­terung eine Steigerung der Kapazität des Flughafens und damit eine die Flugha­fe­nan­wohner belastende Lärmzunahme bewirke, auf die geplante Vorfel­der­wei­terung verzichtet, die Behörde hat daraufhin den Planfest­stel­lungs­be­schluss insoweit aufgehoben.

Weitere Aufklärung wegen fehlerhafter Abwägungen der Behörde

Die von der Behörde vorgenommene Abwägung der für und gegen das Ausbauvorhaben sprechenden Interessen sei möglicherweise fehlerhaft, insbesondere was die Berück­sich­tigung der Lärmschut­z­in­teressen der Flugha­fe­nan­wohner anbelange. Hinsichtlich der Lärmaus­wir­kungen der Verlängerung der Start- und Landebahn liege ein Ermitt­lungs­defizit vor, weil die Behörde bisher nicht ausreichend untersucht habe, ob die Bahnver­län­gerung im oder bis zum Prognosejahr 2023 zu einer Steigerung der Flugbewegungen oder aber zur Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster führe, was möglicherweise eine die Flugha­fe­nan­wohner belastende Lärmzunahme mit sich bringe. Das vorliegende Sachver­stän­di­gen­gut­achten zur Abschätzung des Verkehr­s­auf­kommens am Flughafen Paderborn/Lippstadt gebe keine hinreichende Auskunft auf diese Fragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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