18.10.2024
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Dokument-Nr. 34305

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Urteil23.08.2024Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 D 135/23.AK
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.08.2024

Zulassung von Nacht­flug­verkehr am Flughafen Dortmund im dritten Anlauf rechtmäßigLärmschutz­belange der Bevölkerung wurden jetzt rechts­feh­lerfrei abgewogen

Die Genehmigung der Bezirks­re­gierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel voraus­ge­gangener Zulas­sungs­ent­schei­dungen rechtmäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht auf die Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden.

Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das Oberver­wal­tungs­gericht die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungs­mängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungs­ge­neh­migung vom 01.08.2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Oberver­wal­tungs­gericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023

Die Lärmschutz­belange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirks­re­gierung auf Antrag des Flugha­fen­be­treibers die Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023 und hielt darin an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrs­flughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom 01.08.2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Mit Urteil vom 23.08.2024 befand das Oberver­wal­tungs­gericht die Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023 für rechtmäßig.

Richter: Lärmschutz­belange der Bevölkerung wurden rechts­feh­lerfrei abgewogen

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 20. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts bei der Urteils­ver­kündung im Wesentlichen aus: Gegenstand des Verfahrens war allein noch die Frage, ob die sogenannte Gering­fü­gig­keits­schwelle, d. h. die Schwelle der nächtlichen Fluglärm­be­trof­fen­heiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechts­feh­lerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungs­ge­neh­migung vom 01.08.2018 sind durch die Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023 behoben. Die Lärmschutz­belange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehr­s­in­teressen mindern, sind nunmehr rechts­feh­lerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden.

Richter: Gering­fü­gig­keits­schwelle durch das Dauer­scha­ll­pe­gel­kri­terium von 45 dB(A) hinreichend begründet

Die Festlegung der Gering­fü­gig­keits­schwelle allein durch das Dauer­scha­ll­pe­gel­kri­terium von 45 dB(A) ist mit der Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwir­kungs­for­schung kommt es dafür nicht an. Zum einen ist nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungs­er­heb­lichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maxima­l­pe­gel­kri­teriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen liegt das herangezogene Dauer­scha­ll­pe­gel­kri­terium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrs­flughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumut­ba­r­keits­schwelle eines nächtlichen Dauer­scha­ll­pegels von 55 dB(A). Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwir­kungs­for­schung zu berücksichtigen wären, stehen diese mit Stand zum maßgeblichen Beurtei­lungs­zeitpunkt des Erlasses der Änderungs­ge­neh­migung vom 01.08.2018 der von der Bezirks­re­gierung festgelegten Gering­fü­gig­keits­schwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungs­ge­neh­migung vom 09.06.2023 anderes anzunehmen wäre, lässt sich nicht feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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