21.11.2024
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Dokument-Nr. 34306

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Urteil26.01.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 D 71/18.AK und 20 D 72/18.AK
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.2022

Oberver­wal­tungs­gericht stoppt erneut Nacht­flug­verkehr am Flughafen Dortmund

Die Genehmigung der Bezirks­re­gierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute nach gestriger Verhandlung auf die Klagen von fünf Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden. Die Klage der Stadt Unna hatte hingegen keinen Erfolg.

Bereits mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 hatte der 20. Senat die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23. Mai 2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungs­mängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit der Änderungs­ge­neh­migung vom 1. August 2018 sollten diese Abwägungsfehler behoben werden. Danach waren planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen. Der 20. Senat stellte jedoch erneut Abwägungsfehler fest und erklärte diese Genehmigung ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Auch der Genehmigung in ihrer geänderten Fassung liegt eine fehlerhafte Abwägung der wider­strei­tenden Interessen zugrunde. Zwar hat die Bezirks­re­gierung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Bedarf für die Zulassung von Nachtflugverkehr besteht. Insbesondere unterliegt die Luftver­kehr­s­prognose, die zur Begründung künftigen Bedarfs an Nacht­flug­verkehr herangezogen worden ist, nach dem insoweit geltenden gerichtlichen Kontrollmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die prognostischen Einschätzungen des Beklagten erweisen sich als hinreichend aussagekräftig, belastbar und tragfähig. Jedoch sind die Lärmschutz­belange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehr­s­in­teressen mindern, unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Die Bezirks­re­gierung hat Fluglärm­be­las­tungen mit einem nächtlichen Dauer­scha­llpegel von weniger als 45 dB(A) nicht in ihre Abwägung einbezogen. Die Festlegung dieser Gering­fü­gig­keits­schwelle ist anhand der Einzel­fa­l­lum­stände vorzunehmen. Hier hat die Bezirks­re­gierung diese Entscheidung nicht ausreichend begründet. Ebenso wenig sind die Lärmbe­trof­fen­heiten durch maximale Einzelpegel ermittelt und berücksichtigt worden. Tragfähige Feststellungen dazu, dass es der Betrachtung eines solchen Maxima­l­pe­gel­kri­teriums ausnahmsweise nicht bedarf, fehlen. Eine mögliche Relevanz dieses Kriteriums für die Bestimmung der Gering­fü­gig­keits­schwelle ist schon deshalb nicht völlig von der Hand zu weisen, weil die Lärmbelastung der betroffenen Grundstücke gerade durch die Maximalpegel geprägt wird.

Der Senat hat die Genehmigung allerdings nicht aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

Mit weiterem Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat die Klage der Stadt Unna als unbegründet abgewiesen. Für die Klage gilt die Klage­be­grün­dungsfrist aus dem Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz. Innerhalb dieser Frist hat die Stadt keine hinreichend substantiierten Tatsachen angegeben, aus denen sich ergibt, unter welchen Gesichtspunkten die Genehmigung angegriffen wird und warum diese rechtswidrig sein soll.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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