18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.03.2024

Erfolgloser Eilantrag gegen Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der AfDMögliche Unzuver­läs­sigkeit des Waffenbesitzers

Ein Eilantrag gegen den Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der vom Verfas­sungs­schutz als Verdachtsfall eingestuften AfD ist erfolglos. Es kann die Möglichkeit der Unzuver­läs­sigkeit des Waffenbesitzers bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Waffenbesitzer in Nordrhein-Westfalen wurde mit Bescheid vom Juni 2023 mit sofortiger Wirkung die waffen­recht­lichen Erlaubnisse entzogen. Hintergrund dessen war, dass die Behörde ihn wegen seiner Mitgliedschaft und Unterstützung der AfD für unzuverlässig hielt. Die Behörde verwies darauf, dass die AfD vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz als Verdachtsfall eingestuft wurde. Der Waffenbesitzer hatte mehrere Funktionen bzw. Ämter in der Partei wahrgenommen. Gegen den Widerruf richtete sich der Eilantrag des Waffenbesitzers. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Waffenbesitzers.

Keine offensichtliche Rechts­wid­rigkeit des Widerrufs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei nachvollziehbar, den Waffenbesitzer als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG einzustufen, da er Mitglied und Unterstützer der vom Verfas­sungs­schutz als Verdachtsfall eingestuften AfD war. Die Einstufung als Verdachtsfalls stelle zumindest einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, dass die betreffende Partei verfas­sungs­feindliche Bestrebungen verfolge. Eine abschließende Beurteilung und Entscheidung obliege dem Haupt­sa­che­ver­fahren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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