18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.07.2013

Gewerbliche Alttex­til­sammlung in mehreren Städten Nordrhein-Westfalens vorläufig erlaubtOber­verwaltungs­gericht gibt Beschwerden gegen Untersagungs­verfügung im vorläufigen Recht­schutz­verfahren statt

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in vier vorläufigen Recht­schutz­verfahren den Beschwerden eines Unternehmens, das gewerblich mittels Containern Alttextilien sammelt, stattgegeben und damit die Sammlungen des Unternehmens, die zuvor von den Behörden untersagt worden waren, vorläufig erlaubt.

Seit dem Inkrafttreten des Kreis­l­auf­wirt­schafts­ge­setzes am 1. Juni 2012 sind gewerbliche ebenso wie gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen anzei­ge­pflichtig. Dementsprechend hatte das Unternehmen seine gewerblichen Alttex­ti­li­en­samm­lungen in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt jeweils angezeigt. Die Behörden untersagten die Sammlungen jeweils mit sofortiger Wirkung und führten zur Begründung unter­schiedliche Gesichtspunkte an: Das Unternehmen sei unzuverlässig, weil es ohne Sonder­nut­zungs­er­laubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe; die Sammlungs­anzeige sei nicht vollständig gewesen, insbesondere fehlten Angaben zu den genauen Contai­ner­stan­dorten; die Sammlung konkurriere mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers.

Vorinstanzen weisen Rechts­schutz­anträge des Unternehmens ab

Die in der ersten Instanz zuständigen Verwal­tungs­ge­richte in Köln, Münster, Düsseldorf und Gelsenkirchen lehnten die vorläufigen Rechts­schutz­anträge des Unternehmens jeweils ab.

Offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen nach summarischer Prüfung nicht feststellbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen gab auf die Beschwerden des Unternehmens den vorläufigen Recht­schutz­an­trägen jeweils statt und erlaubte damit vorläufig die Sammlungen. Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass sich bei summarischer Prüfung eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen nicht feststellen lasse. Ob das Unternehmen unzuverlässig sei, hänge von weiteren Ermittlungen ab. Eine Sammlungs­un­ter­sagung allein wegen Unvoll­stän­digkeit der Anzeige erscheine unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten rechtlich zweifelhaft. Ob eine Konkur­renz­si­tuation zum öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger eine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertige, hänge von der Beantwortung schwieriger, im Eilverfahren nicht zu beantwortender europa­recht­licher Fragen ab.

Sammlungs­un­ter­sa­gungen beeinträchtigt Unternehmen im Bereich grundrechtlich geschützter Betätigung

Eine allgemeine Inter­es­se­n­ab­wägung falle zugunsten des Unternehmens aus. Die Sammlungs­un­ter­sa­gungen beein­träch­tigten das Unternehmen im Bereich grundrechtlich geschützter Betätigung, was schwer wiege. Eine vergleichbar starke Beein­träch­tigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die gewerblichen Sammlungen vorübergehend zugelassen würden, sich die von den Behörden verfügten Untersagungen in den Haupt­sa­che­ver­fahren jedoch als rechtmäßig herausstellten, lasse sich nicht feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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