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27.08.2026 

Dokument-Nr. 36216

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Beschluss26.08.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 830/26
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, , 10 L 1431/26
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.08.2026

Wohnortnähe schlägt Konfession bei Schul­platz­vergabe an Bekennt­nis­schuleGrundschüler haben nur an der nächstgelegenen Bekennt­nis­schule Vorrang aufgrund ihrer Religion - Erfolgreicher Eilantrag einer konfes­si­onslosen Schülerin auf Aufnahme in eine katholische Grundschule

Die Katholische Grundschule (KGS) Nikolausschule Bonn ist verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln geändert.

Die Schulleiterin lehnte den Aufnahmeantrag der Schülerin, für die die KGS Nikolausschule die nächstgelegene Grundschule ist, mit der Begründung ab, von den zur Verfügung stehenden 56 Schulplätzen seien alle an andere Kinder vergeben worden. Dabei hatte sie (u. a.) vorrangig sechs katholische Kinder berücksichtigt, für die die KGS Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekennt­nis­schule ist. Gegen diese Entscheidung legte die Schülerin Widerspruch ein und suchte zugleich beim Verwal­tungs­gericht Köln um Eilrechtsschutz nach. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den auf vorläufige Schulaufnahme gerichteten Eilantrag mit der Begründung ab, die Entscheidung der Schulleiterin, die konfessionslose Antragstellerin nicht aufzunehmen, sei rechtmäßig, weil alle gemein­de­an­ge­hörigen Kinder mit katholischer Religi­o­ns­zu­ge­hö­rigkeit an der katholischen Grundschule vorrangig aufzunehmen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Fehlerhaftes Aufnah­me­ver­fahren und Vorrang der Wohnortnähe

Zur Begründung hat der 19. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die konfessionslose Schülerin, deren Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden sind, hat Anspruch auf einen Schulplatz an der KGS Nikolausschule Bonn. Das Aufnah­me­ver­fahren war fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Schulleiterin die sechs katholischen Kinder, für die eine andere Bekennt­nis­schule die nächstgelegene ist, zu Unrecht aufgenommen hatte. Zwar haben bekennt­ni­s­an­ge­hörige Kinder nach dem Landes­schul­gesetz einen kapazi­täts­ab­hängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion. Dieser Anspruch besteht aber – wie für alle anderen Kinder auch – nur für die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dass konfes­si­ons­ge­bundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekennt­nis­schule in der Gemeinde vorrangig vor bekennt­nis­fremden Kindern beanspruchen können, lässt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landes­ver­fassung herleiten.

Rechtliche Grenzen des Bekennt­nis­vorrangs und Änderung der Rechtsprechung

Der Landes­ge­setzgeber mag verfas­sungs­rechtlich verpflichtet sein, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die Bekennt­nis­schulen eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Jedoch steht ihm beim Erlass entsprechender Regelungen ein weiter Ausge­stal­tungs­spielraum zu. Die schul­ge­setz­lichen Aufnah­me­re­ge­lungen tragen dem Homoge­ni­täts­ge­danken der Verfassung hinreichend Rechnung, weil sie bekennt­ni­s­an­ge­hörigen Kindern einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekennt­nis­schule verleihen und hierdurch gewährleisten, dass – im Rahmen der Aufnah­me­ka­pazität – Kinder mit entsprechender Religi­o­ns­zu­ge­hö­rigkeit an der Bekennt­nis­schule aufgenommen werden. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt vorrangige Ansprüche konfes­si­ons­ge­bundener Schüler auf Aufnahme in eine Bekennt­nis­schule unabhängig von dem schulgesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Landes­ver­fassung hergeleitet hat, hält er an dieser Rechts­auf­fassung nicht mehr fest.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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