Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.08.2026
Wohnortnähe schlägt Konfession bei Schulplatzvergabe an BekenntnisschuleGrundschüler haben nur an der nächstgelegenen Bekenntnisschule Vorrang aufgrund ihrer Religion - Erfolgreicher Eilantrag einer konfessionslosen Schülerin auf Aufnahme in eine katholische Grundschule
Die Katholische Grundschule (KGS) Nikolausschule Bonn ist verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Die Schulleiterin lehnte den Aufnahmeantrag der Schülerin, für die die KGS Nikolausschule die nächstgelegene Grundschule ist, mit der Begründung ab, von den zur Verfügung stehenden 56 Schulplätzen seien alle an andere Kinder vergeben worden. Dabei hatte sie (u. a.) vorrangig sechs katholische Kinder berücksichtigt, für die die KGS Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekenntnisschule ist. Gegen diese Entscheidung legte die Schülerin Widerspruch ein und suchte zugleich beim Verwaltungsgericht Köln um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den auf vorläufige Schulaufnahme gerichteten Eilantrag mit der Begründung ab, die Entscheidung der Schulleiterin, die konfessionslose Antragstellerin nicht aufzunehmen, sei rechtmäßig, weil alle gemeindeangehörigen Kinder mit katholischer Religionszugehörigkeit an der katholischen Grundschule vorrangig aufzunehmen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Fehlerhaftes Aufnahmeverfahren und Vorrang der Wohnortnähe
Zur Begründung hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die konfessionslose Schülerin, deren Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden sind, hat Anspruch auf einen Schulplatz an der KGS Nikolausschule Bonn. Das Aufnahmeverfahren war fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Schulleiterin die sechs katholischen Kinder, für die eine andere Bekenntnisschule die nächstgelegene ist, zu Unrecht aufgenommen hatte. Zwar haben bekenntnisangehörige Kinder nach dem Landesschulgesetz einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion. Dieser Anspruch besteht aber – wie für alle anderen Kinder auch – nur für die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung herleiten.
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Rechtliche Grenzen des Bekenntnisvorrangs und Änderung der Rechtsprechung
Der Landesgesetzgeber mag verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die Bekenntnisschulen eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Jedoch steht ihm beim Erlass entsprechender Regelungen ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Die schulgesetzlichen Aufnahmeregelungen tragen dem Homogenitätsgedanken der Verfassung hinreichend Rechnung, weil sie bekenntnisangehörigen Kindern einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule verleihen und hierdurch gewährleisten, dass – im Rahmen der Aufnahmekapazität – Kinder mit entsprechender Religionszugehörigkeit an der Bekenntnisschule aufgenommen werden. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt vorrangige Ansprüche konfessionsgebundener Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von dem schulgesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Landesverfassung hergeleitet hat, hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)