23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.08.2021

Aufnahme in eine katholische Grundschule: Bekenntnis­angehörige Kinder haben VorrangKein Verstoß gegen das grund­ge­setzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat mit bekannt gegebenem Beschluss seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landes­verfassungs­rechtliche Vorrang bekenntnis­angehöriger Kinder beim Zugang zu Bekennt­nis­schulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurückgewiesen.

Im hier vorliegenden Fall hatte ein Jungen schon vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekennt­nis­grund­schule aufzunehmen.

Bevorzugung der Bekennt­ni­s­an­ge­hörigen gerechtfertigt

Nach Auffassung des OVG besteht der geltend gemachte Gleich­be­hand­lungs­an­spruch mit formell bekennt­ni­s­an­ge­hörigen Kindern nicht. Der in der Landes­ver­fassung verankerte Vorrang formell bekennt­ni­s­an­ge­höriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekennt­nis­schulen verstößt nicht gegen das grund­ge­setzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekennt­ni­s­an­ge­hörigen ist gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekennt­nis­schulen ausgeht.

„Geschwisterkind-Regelung“ greift nicht

Der Antragsteller kann auch nicht - wie er weiter geltend macht - als „Geschwisterkind“ aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des „Geschwis­ter­kindes“ setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnah­me­ent­scheidung ein oder mehrere Geschwister bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnah­me­schuljahr voraussichtlich sein werden.

Keine zwingende Einstufung als Härtefall

Die Schulleiterin der Grundschule hat bei der Aufnahme ermes­sens­feh­lerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Wider­spruchs­ver­fahren geltend gemachten familiären Härtegründe sind ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen haben kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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