18.10.2024
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Dokument-Nr. 30850

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Verwaltungsgericht Gera Beschluss03.08.2021

Stiefkinder sind Geschwis­ter­kinder im Sinne des Thüringer SchulgesetzesDauerhaftes Zusammenleben der Kinder in gemeinsamen Familienverband ausreichend

Stiefkinder sind Geschwis­ter­kinder im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG). Auf die zivilrechtliche Abstammung kommt es nicht an. Es ist ausreichend, dass die Kinder in einem gemeinsamen Familienverband dauerhaft zusammenleben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gera entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Verwal­tungs­gericht Gera im Sommer 2021 in einem Eilrechts­ver­fahren über die Rechtmäßigkeit des Auswahl­ver­fahrens einer Gemein­schafts­schule bezüglich der Aufnahme von Kindern in die Jahrgangsstufe fünf entscheiden. Die Schule hatte unter anderem einen Schüler als Stiefbruder der Gruppe der Geschwisterkinder zugeordnet. Dagegen wandte sich ein Elternpaar.

Berück­sich­tigung des Stiefbruders als Geschwisterkind nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Gera hielt die Berück­sich­tigung des Stiefbruders als Geschwisterkind im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. ThürSchulG für zulässig. Das Schulgesetz enthalte keine Definition des Geschwis­ter­kindes. Zwar sei eine gemeinsame Abstammung bei einem Stiefkind zivilrechtlich zu verneinen. Darauf komme es aber auch nicht an. Es sei nicht auf die gemeinsame Abstammung abzustellen, sondern auf ein familiäres Zusammenleben.

Maßgeblich ist dauerhaftes Zusammenleben der Kinder in gemeinsamen Familienverband

Die Regelung solle es den Familien erleichtern, so das Verwal­tungs­gericht, den Schulalltag zu organisieren und Erleichterungen zum Beispiel dadurch zu verschaffen, dass Kinder nicht zu verschiedenen Schulen gebracht und Lehrer-Eltern-Beziehungen nicht an unter­schied­lichen Schulen organisiert werden müssen. Daher sei darauf abzustellen, ob Kinder dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband zusammen leben, um sie schulrechtlich als Geschwister zu betrachten. Dieses Kriterium erfülle auch ein Stiefbruder.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)

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