Dokument-Nr. 28332
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- NJW 2019, 454Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 454
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil16.08.2017, 10 K 6215/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.11.2018
Minderjährigenadoption: Erwerb der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern setzt Klärung der Identität des adoptierten Kindes vorausAngabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich
Nach einer Minderjährigenadoption erhält das adoptierte Kind nur dann gemäß § 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern, wenn die Identität des Kindes feststeht. Dazu sind die Angabe der Personalien des Kindes sowie der Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein Amtsgericht im März 2010 die Adoption eines in China geborenen minderjährigen Kindes durch ein deutsches Paar aus. Nachfolgend sollte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Dies lehnte aber sowohl die Staatsangehörigkeitsbehörde als auch das Verwaltungsgericht Köln ab. Hintergrund dessen war, dass die Identität des Kindes nicht geklärt werden konnte. Die Adoptiveltern waren damit nicht einverstanden. Sie verwiesen auf die Entscheidung des Amtsgerichts zur Wirksamkeit der Adoption und begehrten ihren Anspruch nun vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Fehlende Klärung der Identität des Kindes steht Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeitsbehörde habe nach § 6 Satz 1 StAG selbstständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Adoption ein Kind betrifft, welches zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war. Diese selbstständige Prüfung der Behörde umfasse notwendig auch die Klärung der Identität des adoptierten Kindes. Dies sei schon personenstandsrechtlich besonders wichtig. Denn das Kind habe das Recht, seine Identität und Herkunft zu kennen. An die familiengerichtliche Entscheidung über die Adoption sei die Staatsangehörigkeitsbehörde nur insoweit gebunden, als es die Tatsachen einer nach deutschem Recht wirksamen Adoption zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption betrifft.
Angabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich
Zur Klärung der Identität des adoptierten Kindes sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Angabe der Personalien des Kindes (Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) und der Nachweis, dass das Kind unter den Personalien in seinem Heimatland registriert ist, erforderlich. Dies müsse in der Regel durch Vorlage des nationalen Reisepasses bzw. eines anderen Dokumentes des Heimatstaates des Kindes mit Identifikationsfunktion geschehen. Dem seien die Adoptiveltern nicht nachgekommen. Sie haben nicht nachweisen können, dass das adoptierte Kind unter den angegebenen Personalien in China registriert und zugleich diejenige Person ist, welche sie mit der Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts als Kind angenommen haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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