18.10.2024
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Dokument-Nr. 28332

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Beschluss19.11.2018Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 A 2331/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 454Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 454
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil16.08.2017, 10 K 6215/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.11.2018

Minder­jährigen­adoption: Erwerb der Staats­an­ge­hö­rigkeit der Adoptiveltern setzt Klärung der Identität des adoptierten Kindes vorausAngabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich

Nach einer Minder­jährigen­adoption erhält das adoptierte Kind nur dann gemäß § 6 Satz 1 des Staats­angehörig­keits­gesetzes (StAG) die Staats­an­ge­hö­rigkeit der Adoptiveltern, wenn die Identität des Kindes feststeht. Dazu sind die Angabe der Personalien des Kindes sowie der Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein Amtsgericht im März 2010 die Adoption eines in China geborenen minderjährigen Kindes durch ein deutsches Paar aus. Nachfolgend sollte das Kind die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit erhalten. Dies lehnte aber sowohl die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde als auch das Verwal­tungs­gericht Köln ab. Hintergrund dessen war, dass die Identität des Kindes nicht geklärt werden konnte. Die Adoptiveltern waren damit nicht einverstanden. Sie verwiesen auf die Entscheidung des Amtsgerichts zur Wirksamkeit der Adoption und begehrten ihren Anspruch nun vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Fehlende Klärung der Identität des Kindes steht Übernahme der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit entgegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde habe nach § 6 Satz 1 StAG selbstständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Adoption ein Kind betrifft, welches zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war. Diese selbstständige Prüfung der Behörde umfasse notwendig auch die Klärung der Identität des adoptierten Kindes. Dies sei schon perso­nen­stands­rechtlich besonders wichtig. Denn das Kind habe das Recht, seine Identität und Herkunft zu kennen. An die famili­en­ge­richtliche Entscheidung über die Adoption sei die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde nur insoweit gebunden, als es die Tatsachen einer nach deutschem Recht wirksamen Adoption zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption betrifft.

Angabe der Personalien des Kindes sowie Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich

Zur Klärung der Identität des adoptierten Kindes sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Angabe der Personalien des Kindes (Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) und der Nachweis, dass das Kind unter den Personalien in seinem Heimatland registriert ist, erforderlich. Dies müsse in der Regel durch Vorlage des nationalen Reisepasses bzw. eines anderen Dokumentes des Heimatstaates des Kindes mit Identi­fi­ka­ti­o­ns­funktion geschehen. Dem seien die Adoptiveltern nicht nachgekommen. Sie haben nicht nachweisen können, dass das adoptierte Kind unter den angegebenen Personalien in China registriert und zugleich diejenige Person ist, welche sie mit der Adopti­o­ns­ent­scheidung des Amtsgerichts als Kind angenommen haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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