01.08.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
01.08.2025 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 35263

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.07.2025

Psychisch kranker Straftäter darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden

Ein ausrei­se­pflichtiger türkischer Sexual­straftäter aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit der Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf teilweise stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte angenommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesund­heits­zustand stehe dem nicht entgegen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Stadt Moers den aus der psychischen Erkrankung folgenden Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet sei. Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückfüh­rungs­maßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde. Notwen­di­genfalls sei auch sichergestellt, dass der An-tragsteller in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organisatorisch abgesichert. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 18. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Annahmen des Verwal­tungs­ge­richts dazu, dass der Gesund­heits­zustand der Abschiebung nicht entgegenstehe, durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprägung des Krank­heits­bildes besteht darin, dass ihm die Krank­heits­einsicht fehlt. Nach Aktenlage ist er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Auf entsprechende Nachfrage des Oberver­wal­tungs­ge­richts konnte die Stadt - die die Organisation der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unternehmen ausgelagert hat - weder bestätigen, dass eine aufgrund einer erheblichen Selbst­ge­fährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangs­ein­weisung durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert sei, noch, dass alternative Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Übergabe des Antragstellers in eine Anschluss­ver­sorgung unmittelbar nach Ankunft in der Türkei sicherzustellen. Derzeit besteht damit ein Abschie­bungs­hin­dernis.

Demgegenüber war die Beschwerde erfolglos, so-weit das Verwal­tungs­gericht angenommen hat, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und hinsichtlich der Ausweisung liege ein besonderes öffentliches Interesse vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35263

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI