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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35184

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Beschluss01.07.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf24 L 363/25
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss01.07.2025

Zu Recht ausgewiesener Sexual­straftäter darf trotz Psychose in die Türkei abgeschoben werdenSchutz der öffentlichen Sicherheit geht vor

Ein Türke, der wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs seiner anfangs zehnjährigen Stieftochter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verbüßt hat, darf aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden. Das hat die 24. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag des Ausländers gegen die Stadt Moers im Wesentlichen abgelehnt.

Zu Begründung hat die Kammer ausgeführt: Von dem Ausländer, der auch nach seiner bevorstehenden Haftentlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, geht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt. Trotz seiner psychischen Erkrankung, deren Therapie er in Deutschland weitgehend verweigert hat, darf er in die Türkei abgeschoben werden. Eine entsprechende Behandlung steht auch in der Türkei zur Verfügung und die Auslän­der­behörde hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für den Ausländer während der Abschiebung zu begegnen.

Schutz der öffentlichen Sicherheit geht vor den Interessen des Antragstellers

Wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr müssen die Interessen des Ausländers, der sich seit ca. 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, sowie seiner Familie gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Nach Ausreise gilt für den Ausländer für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufent­halts­verbot.

Tatsächliche Abschiebung noch ungewiss

Ob der Ausländer tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt nun davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passer­satz­papier ausstellen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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