23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.03.2017

Kein Freizü­gig­keitsrecht für Unionsbürger bei missbräuch­licher Aufnahme eines Arbeits­verhältnissesAusübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthalts­beendender Maßnahmen rechts­missbräuchlich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich eine Unionsbürgerin nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeits­verhältnisses rechts­missbräuchlich erfolgt ist.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine rumänische Staats­an­ge­hörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeits­ver­trages ein Freizü­gig­keitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12. Mai 2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschie­bung­s­an­drohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschie­bung­s­an­drohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spenden­sammlerin ab dem 1. Juli 2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschie­bung­s­an­drohung erlassen, die das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte.

Freizü­gig­keitsrecht kann nicht aus Vorlage eines erneuten Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber hergeleitet werden

Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, wies das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin ein Freizü­gig­keitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwer­b­s­tä­tigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufent­halts­be­en­dender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizü­gig­keits­rechts.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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