21.11.2024
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Dokument-Nr. 16847

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Urteil21.03.2013Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen16 A 2006/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2841Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2841
  • NZV 2014, 102Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 102
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 11 K 1074/11
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.03.2013

THC-Konzentration von 1, ng/ml im Blut begründet mangelnde Trennung zwischen Konsum von Cannabis und Führen eines PKWEntzug der Fahrerlaubnis daher zulässig

Wird bei einem Autofahrer eine THC-Konzentration von 1, ng/ml im Blut nachgewiesen, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn ein solcher THC-Wert begründet eine mangelnde Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen, da er gelegentlich Cannabis konsumierte und im August 2006 ein Fahrzeug führte, obwohl er unter Canna­bi­seinfluss stand. Dies begründete für die Fahrerlaubnisbehörde die Tatsache, dass der Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Der Autofahrer wiederum war der Meinung, sein gelegentlicher Cannabiskonsum stehe seiner Kraft­fahr­zeug­füh­re­r­eignung nicht entgegen, da er den Cannabiskonsum und das Autofahren stets voneinander trennte. Soweit eine chemisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes eine Tetrahy­dro­can­nabinol- (THC-)Konzentration von 1, ng/ml nachgewiesen hatte, genüge dieser Wert zur Annahme einer Wirkung von Cannabis nicht. Der Autofahrer erhob daher Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach genüge ein THC-Wert ab 1, ng/ml im Blutserum zur Annahme einer mangelnden Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Autofahrer Berufung ein.

Entzug der Fahrerlaubnis war rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Denn seiner Auffassung nach sei der Autofahrer nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV geeignet gewesen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig gewesen.

Regelmäßiger Cannabiskonsum begründet fehlende Fahreignung

Das Oberver­wal­tungs­gericht führte weiter aus, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung in jedem Fall entfallen lässt (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Fahrer­laub­nis­inhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren ausein­an­der­halten kann. Entscheidend sei dabei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Canna­bis­kon­zen­tration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beein­träch­ti­gungen für die Verkehrs­si­cherheit ergeben. Das Gericht hielt dies unter Zugrundelegung von medizinischen und toxikologischen Erkenntnissen bei einem THC-Wert von 1, ng/ml im Blutserum für gegeben. Ab dieser Konzentration liege die mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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