Dokument-Nr. 16847
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- NJW 2013, 2841Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2841
- NZV 2014, 102Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 102
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 11 K 1074/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.03.2013
THC-Konzentration von 1, ng/ml im Blut begründet mangelnde Trennung zwischen Konsum von Cannabis und Führen eines PKWEntzug der Fahrerlaubnis daher zulässig
Wird bei einem Autofahrer eine THC-Konzentration von 1, ng/ml im Blut nachgewiesen, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn ein solcher THC-Wert begründet eine mangelnde Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen, da er gelegentlich Cannabis konsumierte und im August 2006 ein Fahrzeug führte, obwohl er unter Cannabiseinfluss stand. Dies begründete für die Fahrerlaubnisbehörde die Tatsache, dass der Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Der Autofahrer wiederum war der Meinung, sein gelegentlicher Cannabiskonsum stehe seiner Kraftfahrzeugführereignung nicht entgegen, da er den Cannabiskonsum und das Autofahren stets voneinander trennte. Soweit eine chemisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes eine Tetrahydrocannabinol- (THC-)Konzentration von 1, ng/ml nachgewiesen hatte, genüge dieser Wert zur Annahme einer Wirkung von Cannabis nicht. Der Autofahrer erhob daher Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach genüge ein THC-Wert ab 1, ng/ml im Blutserum zur Annahme einer mangelnden Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Autofahrer Berufung ein.
Entzug der Fahrerlaubnis war rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Denn seiner Auffassung nach sei der Autofahrer nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV geeignet gewesen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig gewesen.
Regelmäßiger Cannabiskonsum begründet fehlende Fahreignung
Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung in jedem Fall entfallen lässt (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Entscheidend sei dabei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen für die Verkehrssicherheit ergeben. Das Gericht hielt dies unter Zugrundelegung von medizinischen und toxikologischen Erkenntnissen bei einem THC-Wert von 1, ng/ml im Blutserum für gegeben. Ab dieser Konzentration liege die mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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