18.10.2024
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Dokument-Nr. 30266

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Beschluss12.05.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 B 605/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.05.2021

AfD darf die Siegerlandhalle für Kandidaten­aufstellung nutzenMieter hat kein Recht auf alleinige Nutzung einer öffentlichen Halle

Der nordrhein-westfälische Landesverband der AfD darf die Siegerlandhalle an den Wochenenden vom 14. bis 16. Mai 2021 und vom 21. bis 23. Mai 2021 nutzen, um seine Kandidaten für die nächste Bundestagswahl aufzustellen. Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg bestätigt, das die Stadt Siegen durch einstweilige Anordnung dazu verpflichtet hatte, der Partei Räumlichkeiten in der Halle zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses, mit dem er die Beschwerde der Stadt Siegen zurückgewiesen hat, hat das OVG ausgeführt: Wenn eine Kommune ihre als öffentliche Einrichtung betriebene Stadthalle in der Vergangenheit politischen Parteien für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hat, wie hier die Stadt Siegen, entsteht dadurch ein Gleich­be­hand­lungs­an­spruch. Einen tragfähigen sachlichen Grund, von der Vergabepraxis im vorliegenden Fall abzuweichen, hat die Stadt nicht dargelegt. Sie hatte sich darauf berufen, dass sie einen anderen Saal der Halle bereits vor der Buchungsanfrage der AfD an ein Unternehmen für eine Betrie­bs­ver­sammlung am 22. Mai 2021 vermietet habe; diese Mieterin habe einen Anspruch auf eine störungsfreie Nutzung des Saals, der durch zu erwartende Demonstrationen gegen die Veranstaltung der AfD gefährdet würde. Dieser Einwand rechtfertigt es nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht, der Partei die Benutzung der Siegerlandhalle zu versagen. Dass die Stadt ihre mietver­trag­lichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen nicht erfüllen kann, wenn die AfD zeitgleich andere Räumlichkeiten der Halle nutzt, ist nicht ersichtlich.

Kein Anspruch auf alleinige Nutzung

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Halle infolge etwaiger Protest­ver­an­stal­tungen nicht zugänglich und/oder nicht nutzbar sein wird. Ein anderer Mieter kann nicht beanspruchen, seine Veran­stal­tungsräume in der Halle gänzlich „unbehelligt“ von anderen Veranstaltungen oder auch politischen Kundgebungen erreichen und nutzen zu können. Die Stadt hat auch nicht plausibel gemacht, wieso es nicht möglich sein soll, für die beiden Veranstaltungen, die in unter­schied­lichen Bereichen der Siegerlandhalle stattfinden, getrennte Zuwegungen und Eingänge einzurichten und die jeweiligen Teilneh­mer­gruppen schon beim Einlass zu separieren.

Veranstaltung wegen Teilnahme an Bundestagswahl rechtlich notwendig

Zudem ist es Aufgabe der (Polizei- und Ordnungs-)Behörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und unzumutbare Störungen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der geplanten Versammlung die Kandidatinnen und Kandidaten der AfD für die Bundestagswahl 2021 gewählt werden sollen. Einer solchen Veranstaltung, die für die Wahlteilnahme grundsätzlich rechtlich notwendig ist, kommt im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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