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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31027

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Urteil05.11.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 A 3142/19 und 15 A 3143/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.11.2021

Keine weitere Koste­n­er­stattung für Flüchtlings­unter­bringung im Jahr 2015Unterbringung von Geflüchteten ist keine Amtshilfe

Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit die erstin­sta­nz­lichen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf bestätigt.

Die Städte können sich nicht darauf berufen, sie hätten dem Land mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge Amtshilfe geleistet und deshalb einen Anspruch auf vollständige Koste­n­er­stattung. Bei der Flücht­lings­aufnahme hat es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehandelt. Die Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge ist seinerzeit durch perso­nen­be­zogene Zuwei­sungs­ent­schei­dungen der zuständigen Landesbehörde konkretisiert worden, die von den Städten nicht angefochten worden sind. Daher können sie nun nicht einwenden, dass viele der aufgenommenen Personen nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnah­me­ein­rich­tungen hätten entlassen werden dürfen. Der Argumentation der Städte, angesichts der sehr hohen Flücht­lings­zahlen des Jahres 2015 und der Überlastung der landeseigenen Einrichtungen könne von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes nicht die Rede sein, ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt.

Kein Verstoß gegen das interkommunale Gleich­be­hand­lungsgebot

Der Rechtsgrund dafür, dass den Städten nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, liegt in den seinerzeit geltenden Vorschriften des Flücht­lings­auf­nah­me­ge­setzes. Die maßgeblichen Regelungen waren verfas­sungs­konform. Zwar sind Kommunen mit landeseigenen Aufnah­me­ein­rich­tungen auf ihrem Gemeindegebiet nach damaliger Rechtslage entlastet worden, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuwei­sungs­sch­lüssel entsprochen hätte. Die dadurch bedingte Mehrbelastung anderer Gemeinden (so auch der klagenden Städte) verstieß aber nicht gegen das interkommunale Gleich­be­hand­lungsgebot, weil sie auf einer sachlich vertretbaren Differenzierung beruhte.

Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnah­me­ein­rich­tungen

Denn das Land wollte mit der Entlastung einen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnah­me­ein­rich­tungen geben, der auch Wirkung entfaltet hat; die Aufnah­me­ka­pa­zitäten der erforderlichen Landes­auf­nah­me­ein­rich­tungen konnten so im Laufe des Jahres 2015 binnen kurzer Zeit massiv erhöht werden. Ende 2016 novellierte der Landes­ge­setzgeber das Flüchtlingsaufnahmegesetz, um den „verzerrenden Effekten“ entge­gen­zu­wirken. Dass er zur Vermeidung einer verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung der Gemeinden gehalten war, noch für das Jahr 2015 eine (gegebenenfalls rückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu schaffen, lässt sich in Anbetracht der damaligen Ausnah­me­si­tuation sowie unter Berück­sich­tigung des Ausmaßes der Mehrbelastung nicht feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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