Dokument-Nr. 10431
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- Erhöhte Hundesteuer für Hunde gefährlicher Rassen zulässigVerfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil26.03.2009, 2 S 1619/08
- Verwaltungsgericht Münster bestätigt erhöhte Hundesteuer für RottweilerVerwaltungsgericht Münster, Urteil08.08.2007, 9 K 3426/04
- Pauschal erhöhter Steuersatz für sog. Kampfhunde in Frankfurt am Main unzulässigHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil06.12.2006, 5 UE 3545/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.10.2010
OVG: Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässigBestand der Rottweiler soll im Gemeindegebiet verringert werden
Wer Besitzer des Hundetyps Rottweiler ist, der darf davon ausgehen, dass die Hundesteuer erhöht wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger sich als Hundehalter gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung gewandt.
Gericht: Satzungsgeber darf von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen
Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Satzungsgeber von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfe. Angesichts des in Nordrhein-Westfalen vorhandenen statistischen Materials über Beißvorfälle hätten die betreffenden Gemeinden auch von einer höheren Besteuerung der Hunderassen Schäferhund und Dobermann absehen dürfen, obwohl der Rottweiler ebenfalls zu den gängigen Gebrauchshunderassen zähle. Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigten aus Lenkungszwecken eine erhöhte Besteuerung, um den Bestand von Rottweilern im Gemeindegebiet zu verringern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
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