15.11.2024
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Dokument-Nr. 29690

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Beschluss07.01.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 2046/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.01.2021

Eilantrag gegen Corona­einreise­verordnung abgelehntOVG Nordrhein-Westfalen zu Quarantäne und Schnelltests nach Reise

Wer aus ausländischen Risikogebieten nach Nordrhein-Westfalen zurückkehrt, muss sich weiterhin grundsätzlich in Quarantäne begeben, aus der er sich - mit Ausnahme der Einreise aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika - bereits vor Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung befreien kann. Das Ober­verwaltungs­gericht hat den Antrag des Eigentümers eines Motorschiffs in der Normandie abgelehnt, die entsprechenden Regelungen der nordrhein-westfälischen Corona­einreise­verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Zuerst hatte sich der Antragsteller gegen eine Regelung vom Dezember 2020 gewandt, die eine zehntägige Quarantäne für Reiserückkehrer aus diesen Ländern vorgesehen. Nachdem während des Verfahrens Zweifel entstanden waren, ob die vom Land in Anspruch genommene Verord­nungs­er­mäch­tigung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ermächtigt, wie sie mit der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests mittels Abstrichs aus dem Nasen- und/oder Rachenraum voraussichtlich verbunden sind, hat das Land die Coronaeinreiseverordnung Anfang Januar 2021 erneut geändert.

Nunmehr gilt Abson­de­rungs­pflicht mit Freites­tungs­mög­lichkeit

Danach gilt nunmehr auch für Einreisende aus anderen Risikogebieten als dem Vereinigten Königreich oder Südafrika eine Abson­de­rungs­pflicht, deren Eintreten aber bereits vor dem Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung ausgeschlossen werden kann. Hiergegen richtete sich zuletzt der Eilantrag des Antragstellers, der eine Reise zu seinem Boot in die Normandie beabsichtigt, die derzeit als Risikogebiet ausgewiesen ist. Er machte unter anderem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz geltend. Für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe jedenfalls keine geringere Wahrschein­lichkeit, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, als für Personen, die nach Frankreich reisten.

Abson­de­rungs­pflicht als Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme zulässig

Das OVG lehnte den Antrag ab. Die Abson­de­rungs­pflicht mit Freites­tungs­mög­lichkeit solle dazu dienen, den Eintrag von Infektionen - auch solchen mit neuen Virusstämmen - nach Deutschland zu entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine Weiter­ver­breitung ergreifen zu können. Die Situation stelle sich im Hinblick auf den nunmehr im gesamten Bundesgebiet geltenden sogenannten strengen Lockdown und die zwischen­zeitlich im Vereinigten Königreich entdeckte, möglicherweise deutlich ansteckendere Virusmutante anders dar als noch im November, als der Senat eine allgemeine Abson­de­rungs­pflicht für sämtliche Einreisende aus Risikogebieten noch beanstandet hatte.

Erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr durch reisen

Die Einschätzung, dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infek­ti­o­ns­gefahr verbunden sei als ein Verbleib im Bundesgebiet, erscheine unter den gegenwärtigen Umständen plausibel. Eine Reisetätigkeit könne bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischen­menschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem Verbleib im Bundesgebiet unter den gegenwärtigen Bedingungen mit der nahezu vollständigen Schließung des Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der Gastronomie und der Beher­ber­gungs­be­triebe sowie einschneidenden Kontakt­be­schrän­kungen im privaten Bereich weitgehend ausgeschlossen seien.

Regelungen wegen Freitestung durch Schnelltest nicht ungeeignet

Die Regelungen seien auch nicht deshalb ungeeignet, weil man sich auch durch einen Schnelltest „freitesten“ könne. Auch durch Maßnahmen, die keine vollständige Sicherheit böten, Folge­an­ste­ckungen zu vermeiden, könne ein nennenswerter Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet werden. Die mit der Abson­de­rungs­pflicht einhergehenden Beein­träch­ti­gungen könnten - auch schon im Vorhinein - durch die Durchführung eines (Schnell-)Tests abgewendet werden, der ein nur niedrig­schwelliger, in der Regel folgenloser Eingriff sei. Die vom Einreisenden zu tragenden Kosten von etwa 30 bis 40 Euro bewegten sich - jedenfalls wenn man sie ins Verhältnis zu einer Reisetätigkeit setze - in einem sehr überschaubaren Umfang.

Kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Ein Gleich­heits­verstoß ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die vom Verord­nungsgeber unterstellten typischen infek­ti­o­ns­be­güns­ti­genden Reisekontakte nicht bei jeder Art von Reise in jedes erdenkliche Zielland bestünden. Der Verord­nungsgeber dürfe seiner Regelung vielmehr eine typisierende Betrach­tungsweise zugrunde legen, die insbesondere den gegenwärtig hoch belasteten Gesund­heit­s­ämtern eine einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer ermögliche.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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