18.10.2024
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Dokument-Nr. 31379

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Beschluss03.02.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.02.2022

2Gplus-Regelung für Sonnenstudios in NRW vorläufig außer Vollzug gesetztZugangs­be­schränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßigkeits­grundsatz

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf die Eilanträge zweier Sonnenstudio­betreiber die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach der geltenden nordrhein-westfälischen Corona­schutz­ver­ordnung dürfen Hallen­schwimmbäder, Wellness­ein­rich­tungen, zu denen neben Saunen unter anderem auch Sonnenstudios zählen, sowie vergleichbare Freizei­t­ein­rich­tungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist, nur von geimpften Personen besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.

Zugangs­be­schränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Zugangs­be­schränkung verstößt voraussichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz, weil sie schon nach den in der Verord­nungs­be­gründung zu Grunde gelegten Prämissen des Verord­nungs­gebers nicht erforderlich ist. Das besondere, das zusätzliche Testerfordernis begründende Gefähr­dungs­po­tential sieht der Verord­nungsgeber für die von der streitigen Regelung erfassten Einrichtungen darin, dass es dort zum einen regelhaft nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, und es zum anderen bei der Inanspruchnahme von Hallen­schwimm­bädern, Wellness­ein­rich­tungen und vergleichbaren Freizei­t­ein­rich­tungen regelmäßig tätig­keits­bedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt. Diese vom Verord­nungsgeber für die Anwendung der 2Gplus-Regelung zu Grunde gelegte besonders risikobehaftete Situation liegt beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor. Zwar muss in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung kommt es jedoch nicht tätig­keits­bedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein. Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspricht jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Stützt der Verord­nungsgeber die besonders hohe Infek­ti­o­ns­gefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätig­keits­be­dingten erhöhten Aerosolausstoß, muss er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Verord­nungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätig­keits­bedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte. Dagegen spricht, dass für körpernahe Dienst­leis­tungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann.

Ausset­zungs­in­teresse überwiegt hier

Angesichts dessen überwiegt das Ausset­zungs­in­teresse der Antrag­stel­le­rinnen. Mit der vorläufigen Außer­voll­zug­setzung der 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios entsteht insbesondere keine gegebenenfalls nicht hinnehmbare Regelungslücke, da diese auch ohne eine Neuregelung durch den Verord­nungsgeber weiterhin der 2G-Regelung unterfallen dürften.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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