15.11.2024
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Dokument-Nr. 29639

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Beschluss23.12.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1983/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.12.2020

Corona: Golfplätze bleiben geschlossen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag eines Golfspielers abgelehnt, das Verbot des Amateur- und Freizeitsports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der aktuellen Corona­schutz­ver­ordnung des Landes in der seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassung ist der Freizeit- und Amateur­sport­betrieb unter anderem auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Anders als bis dahin ist jetzt auch der im Freien stattfindende Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich. Die Antragsteller, der Mitglied in einem Düsseldorfer Golfclub ist, hatte geltend gemacht, von Individualsport im Freien und insbesondere von Golf gehe keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Richter: Verbot ist voraussichtlich verhältnismäßig

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das angegriffene Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Dass die Infek­ti­o­ns­zahlen trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken seien, sondern sich zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hätten und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen seien, belege, dass die bisherigen Maßnahmen zwar grundsätzlich Wirkung gezeigt hätten, aber für sich genommen nicht ausreichten, um das Infek­ti­o­ns­ge­schehen nachhaltig abzubremsen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Verord­nungsgeber nun-mehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes "Herunterfahren" des öffentlichen Lebens ziele. In diese Grund­ent­scheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein.

Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schafftt Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten

Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Indivi­du­al­sportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infek­ti­o­ns­be­güns­tigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne - weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften - den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf seien Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit der Sportler sei gemessen an dem damit bezweckten Gesund­heits­schutz der Bevölkerung voraussichtlich gerechtfertigt.

Anlagen­be­treiber können staatliche Unter­stüt­zungs­leis­tungen in Anspruch nehmen

In diesem Zusammenhang seien insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkon­trol­lierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagen­be­treiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unter­stüt­zungs­leis­tungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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