22.11.2024
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Dokument-Nr. 29836

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.02.2021

OVG Nordrhein-Westfalen setzt Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften außer VollzugRegelungen zum Geltungsbereich der Maskenpflicht vor Einzel­han­dels­ge­schäften unklar

Das Ober­verwaltungs­gericht hat den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung im Wesentlichen abgelehnt.

Erfolg hatte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzel­han­dels­ge­schäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatz­flächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Insoweit hat das Oberver­wal­tungs­gericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Anordnung zum Tragen medizinischer Masken verhältnismäßig

Das OVG führte zur Begründung aus, dass auch wenn der wissen­schaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei auf der Grundlage der gegenwärtigen wissen­schaft­lichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) andere vor einer Infektion schütze. Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das - regelmäßig zeitlich begrenzte - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesund­heits­ge­fähr­dender Weise beeinträchtigt werde. Dass die Corona­schutz­ver­ordnung inzwischen für bestimmte, vom Verord­nungsgeber als besonders infek­ti­o­ns­trächtig identifizierte Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder nach Wahl des Trägers Masken des Standards FFP2 bzw. KN95/N95) und nicht - als milderes Mittel - weiterhin das Tragen einer Alltagsmaske vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Denn Alltagsmasken erbrächten nicht die in den technischen Normen definierten Leistungs­nachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.

Begriff des unmittelbaren Umfelds nicht hinreichend klar bestimmt

Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzel­han­dels­ge­schäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatz­flächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Diese Regelung genügt nach Auffassung des OVG nicht den rechts­s­taat­lichen Bestimmt­heits­an­for­de­rungen. Der Begriff des unmittelbaren Umfelds sei nicht hinreichend klar. Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich - wie ihn der Verord­nungsgeber z. B. für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe - gemeint sei.

Geltungsbereich der Maskenpflicht vor Einzel­han­dels­ge­schäften unklar

Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollten durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungs­adressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzel­han­dels­ge­schäften gelten solle. Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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