15.11.2024
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Dokument-Nr. 29641

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Beschluss22.12.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1917/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.12.2020

800 qm-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhinDie nach Größe der Verkaufsfläche diffe­ren­zierende Zugangs­be­schränkung ist zur Eindämmung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat es mit Eilbeschluss vom 22.12.2020 im Wesentlichen abgelehnt, die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutz­verordnung vorge­schriebenen zusätzlichen Zugangs­beschränkungen für Betriebe des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Danach darf in zulässigen Handel­s­ein­rich­tungen die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10 qm der Verkaufsfläche nicht übersteigen; in Handel­s­ein­rich­tungen mit einer Gesamt­ver­kaufs­fläche von mehr als 800 qm darf diese Anzahl 80 Kunden zuzüglich jeweils einen Kunden pro angefangene 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Bei Einkaufszentren, Einkauf­spassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamtfläche aus zulässigerweise geöffneten Verkaufsflächen und Allge­mein­flächen maßgeblich.

Betreiber eines EDEKA-Markts sieht sich durch Zugangs­be­schränkung beeinträchtigt

Gegen die weitere Zugangs­be­schränkung für größere Einzel­han­dels­be­triebe wandte sich der Betreiber eines EDEKA-Markts mit einer Verkaufsfläche von 1.160 qm. Er machte unter anderem geltend, die angegriffene Regelung sei schon ungeeignet, das Kundenaufkommen zu reduzieren, sondern führe nur dazu, dass es zu Warteschlangen mit entsprechenden Kontakten unter den Kunden vor den Märkten komme. Es treffe auch nicht zu, dass die Abstands- und Hygienevorgaben in großflächigen Lebens­mit­tel­märkten nicht hinreichend sicher eingehalten werden könnten. Von großflächigen Handel­s­ein­rich­tungen gehe insgesamt kein größeres Infek­ti­o­ns­risiko aus als von kleineren, da sich die Kunden auf einer größeren Fläche gut verteilen könnten. Die vorgenommene Differenzierung verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, da Handel­s­ein­rich­tungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm gegenüber Handel­s­ein­rich­tungen mit einer geringeren Verkaufsfläche in Bezug auf die zulässige Kundenzahl benachteiligt würden. Schließlich sei die Regelung unter verschiedenen Gesichtspunkten unbestimmt.

Richter: Zugangs­be­schränkung ist rechtmäßig

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht überwiegend nicht gefolgt. Die nach Größe der Verkaufsfläche diffe­ren­zierende Zugangs­be­schränkung sei zur Eindämmung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen. Die stärkere Einschränkung der zulässigen Kundenzahl für die Verkaufsfläche, die 800 qm überschreite, verringere die Kundenzahl insgesamt und damit die Kontakt­mög­lich­keiten in den betroffenen größeren Einzel­han­dels­be­trieben. Dies führe zu einer Limitierung potentieller Infek­ti­o­ns­quellen. Zwar könnten sich die Kunden auf der weitergehenden Verkaufsfläche rein rechnerisch genauso verteilen wie auf der Verkaufsfläche bis 800 qm. Eine gleichmäßige Verteilung über die gesamte zur Verfügung stehende Fläche sei jedoch nicht zu erwarten. In der Praxis komme es typischerweise insbesondere an den Frischetheken und in der Kassenzone zu Schlangen. Eine Reduzierung der Kundenzahl trage dazu bei, dass sich auch in diesen Bereichen der Mindestabstand besser einhalten und von den Mitarbeitern des jeweiligen Marktbetreibers auch kontrollieren lasse. Auch eine Kontrolle der Maskenpflicht lasse sich bei weniger Kunden besser gewährleisten. Nennenswerte Umsatzrückgänge seien durch die bloßen Zugangs­be­schrän­kungen nicht zu befürchten. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verord­nungsgeber habe die besondere Attraktivität großflächiger Handel­s­ein­rich­tungen berücksichtigen dürfen, die gerade während des sogenannten Lockdowns viele Kunden anziehen dürften. Die damit verbundenen Probleme bei der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln rechtfertigten eine weitere Begrenzung der zulässigen Kundenzahl. Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmungen zu Einkaufszentren, Einkauf­spassagen und ähnlichen Einrichtungen. Die Berechnung der dort zu-lässigen Kundenzahl sei nach dem Verordnungstext unklar und könne auch nicht durch Auslegung bestimmt werden. Danach lasse sich unter Zugrundelegung der Allge­mein­flächen und der geöffneten Verkaufsflächen allenfalls berechnen, wie viele Kunden das Einkaufszentrum oder eine Einkaufspassage insgesamt betreten dürften. Es bleibe jedoch unklar, wie die zulässigen Kundenzahlen bezogen auf die einzelnen dort ansässigen Handel­s­ein­rich­tungen berechnet werden sollten. Jeder einzelne Gewer­be­treibende müsse eine solche Berechnung indes durchführen können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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