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Dokument-Nr. 29728

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.01.2021

Kontakt­beschränkungen und Abstandsgebot gelten in NRW weiterhinOVG Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutz­verordnung

Das Oberverwaltungs­gericht hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein Mann aus Wuppertal gegen die geltenden Kontakt­beschränkungen und die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen im öffentlichen Raum gewandt hatte.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes muss im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Ein Zusammentreffen von mehreren Personen ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand unterschritten werden darf. Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören insbesondere Treffen innerhalb eines Hausstands und Treffen von Personen eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er sei an einer Depression erkrankt und zwingend auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen. In der Vergangenheit habe er regelmäßig zwei Freundinnen mit jeweils eigenem Hausstand gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei ihm nun vorübergehend nicht mehr möglich, weshalb ihm eine Verschlech­terung seines gesund­heit­lichen Zustands drohe. Er werde als allein lebende Person durch die angegriffenen Regelungen benachteiligt, weil es Mitgliedern eines Hausstands ohne Perso­nen­be­grenzung erlaubt sei, sich in der Öffentlichkeit zu treffen. Die Beschränkungen seien zudem unver­hält­nismäßig.

Grund­recht­s­eingriff gerechtfertigt

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Das Abstandsgebot und die Kon-taktbe­schrän­kungen seien voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionslage überschreite der Verord­nungsgeber seinen Einschät-zungsspielraum insbesondere nicht dadurch, dass sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Personen, die sich treffen dürften, stiegen die Verbrei­tungs­mög­lich­keiten des Virus erheblich an. Mit jeder Ansteckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das jeweilige soziale Umfeld des Betroffenen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infek­ti­o­ns­ketten zur Folge haben könne. Der mit den Maßnahmen verbundene Grund­recht­s­eingriff sei angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkon­trol­lierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.

Abstandsgebot nur im öffentlichen Raum

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, Treffen in häuslicher Umgebung (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern) hingegen nicht verboten seien. Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Ausnahmen etwa bei Begleitung oder Beaufsichtigung minderjähriger und unter­stüt­zungs­be­dürftiger Personen, aus betreu­ungs­re­le­vanten Gründen, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung und zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standes­amt­lichen Trauungen. Der Verord­nungsgeber handele voraussichtlich auch nicht gleich­heits­widrig, wenn er bei der Regelung zulässiger persönlicher Kontakte im öffentlichen Raum an das Kriterium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen insoweit gleichsam als infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Einheit betrachte. Angesichts des primären Übertra­gungswegs des Coronavirus mittels Tröpf­che­n­in­fektion und der räumlichen Nähe im privaten Wohnbereich bestehe typischerweise eine erhöhte Anste­ckungs­wahr­schein­lichkeit innerhalb des eigenen Hausstands.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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