18.10.2024
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Dokument-Nr. 29542

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.11.2020

Tennis in der Halle bleibt verbotenIndividualsport in geschlossenen Räumlichkeiten bleibt zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit weiterhin verboten

Das Ober­verwaltungs­gericht hat es abgelehnt, das Verbot des Indivi­du­al­sports innerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateur­sport­betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Antragstellerin, ein in Köln ansässiges Unternehmen, betreibt in Köln eine Tennishalle mit fünf Tennisplätzen. Sie hatte geltend gemacht, eine Untersagung jeglichen Sportbetriebs in geschlossenen Räumlichkeiten sei nicht verhältnismäßig. Angesichts der Größe der Tennishallen mache es infek­ti­o­ns­technisch keinen Unterschied, ob in einer Halle oder im Freien gespielt werde.

Eingriff in Handlungs- und Berufsfreiheit kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Nach Auffassung des OVG sei es nicht offensichtlich, dass die Generalklausel des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes als hinreichende, dem Parla­ments­vor­behalt genügende Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Verbote des Freizeit- und Amateursports in geschlossenen Räumen von vornherein nicht mehr in Betracht komme. Der Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit der Sportler und die Berufsfreiheit der Betreiber der Sport­ein­rich­tungen genüge im Übrigen voraussichtlich dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit und dürfte auch nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verstoßen. Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateur­sport­be­triebs diene dem legitimen Zweck, die Weiter­ver­breitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Das Verbot von Individualsport in Sporthallen, namentlich des Tennisbetriebs, trage, wenn auch möglicherweise für sich genommen nur in relativ geringem Umfang, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Kontak­t­re­du­zierung und damit zur Eindämmung des Virus bei.

Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit durch Kontak­t­re­du­zierung

Das vom Verord­nungsgeber verfolgte Schutzkonzept ziele auch nicht (vorrangig) auf die Schließung von infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher (Freizeit-)Kontakte unter Aufrecht­er­haltung besonders wichtiger gesell­schaft­licher und wirtschaft­licher Bereiche. In diese Grund­ent­scheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein. Bei der gebotenen Folgenabwägung müssten die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaft­lichen Einbußen unter Berück­sich­tigung der voraus­sicht­lichen Verhält­nis­mä­ßigkeit des Verbots hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten.

Freizeitsport außerhalb von öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig

Klarstellend hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Verbot der Corona­schutz­ver­ordnung von vornherein nicht auf den Freizeit- und Amateursport erstreckt, der nicht auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen betrieben wird, wie etwa das Joggen im Wald oder das Radfahren auf der Straße.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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